Das Urteil des LG Düsseldorf verkennt m.E. den Gesetztestext des Art II §8 IntPatÜG:
"Soweit der Gegenstand eines im Verfahren nach dem Patentgesetz erteilten Patents eine Erfindung ist, für die ..., hat das Patent in dem Umfang, in dem es dieselbe Erfindung wie das europäische Patent schützt, von dem Zeitpunkt an keine Wirkung mehr, zu dem ..."
Es steht ausdrücklich: "hat das Patent in dem Umfang, in dem es dieselbe Erfindung ....schützt"
Wenn die Ansprüche nicht identisch sind, ist der "Umfang" kleiner als der gesamte Schutzumfang des (Deutschen) Patentes. Das ausdrückliche Erwähnen des "Umfangs, in dem es dieselbe ERfindung schützt" bedeutet doch gerade, dass der Umfang unterschiedlich sein kann und das deutsche Patent in derartigen Fällen teilweise Schutz verliert und somit auch ein "Loch" bekommen kann.
Das ganze war auch mal eine Prüfungsaufgabe, ich glaube in den Neunziger Jahren.
Frage ist natürlich auch, ob ich nicht aus dem Deutschen Patent eine äquivalente Verletzung gelten machen kann gegen Verletzungsformen in dem "Loch". Der Schutzumfang erfasst ja nicht nur den Identitätsbereich, sondern auch "angrenzende Bereiche". Fraglich wäre, ob er nicht auch in das Loch hineinreichen kann, z.B. aus A+B+C´ gegen A+B+C, wenn C´ ungleich C, aber funktionell geleichwertig und naheliegend.
Wenn A+B+C´nicht in das Loch und somit in das Rest-Patent fällt, sollte man evtl. auch A+B+C als äquivalente Verletzung fassen können.