IntPatÜG §8

EQE2009-Gast

*** KT-HERO ***
Fip schrieb:
Die Öffentlichkeit muss doch darauf vertrauen dürfen, dass die Unwirksamkeit in dem vom Gesetz vorgesehenen Umfang Eintritt.
Vielleicht war das nur ein Missverständnis. Meine Aussage hat eher auf Dein Beispiel abgezielt, dass der Patentinhaber dann nicht wieder Schutz für die allgemeine Lehre bekommen sollte, wenn sich aufgrund besseren Stands der Technik im EP-Verfahren nur die engere Lehre als schutzfähig erweist. Das eigentlich Bizarre an Art II § 8 IntPatÜG ist aber schon, dass gerade in diesem Fall der Patentinhaber aus dem DE Patent Schutz (nur) für das behält, was gar nicht materiell schutzfähig ist.

Fip schrieb:
Das ist doch bei jeder abhängigen Erfindung so. Ich wüßte nicht, wieso dieser Aspekt hier eine andere Beurteilung rechtfertigen soll.
Bei einer abhängigen Erfindung würde man immer verletzen, sowohl mit A+B+C als auch mit A+B+D. Nicht ganz nachvollziehbar daran, wie die frühere Rechtsprechung Art. II § 8 IntPatÜG gehandhabt hat, finde ich, dass man mit identischer Übernahme eines offenbarten Ausführungsbeispiels nicht verletzt, mit einer erfinderischen Weiterentwicklung schon. Letzteres ist natürlich wirklich bei jeder abhängigen Erfindung so.
 

ppa

GOLD - Mitglied
Das Urteil des LG Düsseldorf verkennt m.E. den Gesetztestext des Art II §8 IntPatÜG:

"Soweit der Gegenstand eines im Verfahren nach dem Patentgesetz erteilten Patents eine Erfindung ist, für die ..., hat das Patent in dem Umfang, in dem es dieselbe Erfindung wie das europäische Patent schützt, von dem Zeitpunkt an keine Wirkung mehr, zu dem ..."

Es steht ausdrücklich: "hat das Patent in dem Umfang, in dem es dieselbe Erfindung ....schützt"

Wenn die Ansprüche nicht identisch sind, ist der "Umfang" kleiner als der gesamte Schutzumfang des (Deutschen) Patentes. Das ausdrückliche Erwähnen des "Umfangs, in dem es dieselbe ERfindung schützt" bedeutet doch gerade, dass der Umfang unterschiedlich sein kann und das deutsche Patent in derartigen Fällen teilweise Schutz verliert und somit auch ein "Loch" bekommen kann.

Das ganze war auch mal eine Prüfungsaufgabe, ich glaube in den Neunziger Jahren.

Frage ist natürlich auch, ob ich nicht aus dem Deutschen Patent eine äquivalente Verletzung gelten machen kann gegen Verletzungsformen in dem "Loch". Der Schutzumfang erfasst ja nicht nur den Identitätsbereich, sondern auch "angrenzende Bereiche". Fraglich wäre, ob er nicht auch in das Loch hineinreichen kann, z.B. aus A+B+C´ gegen A+B+C, wenn C´ ungleich C, aber funktionell geleichwertig und naheliegend.

Wenn A+B+C´nicht in das Loch und somit in das Rest-Patent fällt, sollte man evtl. auch A+B+C als äquivalente Verletzung fassen können.
 
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