Intern. Nachanmeldung mit anderem Erfinder

Patman

GOLD - Mitglied
folgender Fall:

Priobegründende DE-Anmeldung mit Merkmalen A und B des Erinders X exisitiert.

WO oder EU Anmeldung folgt innerhalb der Priofrist mit Merkmalen A und B (Anspruch 1). Unteranspruch mit Merkmal C des Erfinders Y wird zusätzlich eingefügt und ist in NICHT in DE-Anmeldung offenbart (sog. Weiterentwicklung aber durch anderen Erfinder)

Ich melde die WO oder EU Anmeldung an, mit Prio der DE für Anspruch 1.
Für Unteranspruch, für den es keine Prioanmeldung gibt, gibt es halt keine, das heißt hierfür ist der faktische Anmeldetag heute.
Anmelder ist jedesmal der selbe.

Frage: Bekomme ich Schwierigkeiten, wenn ich für die WO oder EU Anmeldung neben dem Erfinder der DE-Anmeldung (Erfinder X) noch den neuen Erfinder Y des neuen Merkmals nenne?
Eigentlich muss ich ja den/die korrekten Erfinder nennen und das sind bei der WO/EU Anmeldung ja nun mal beide.
Auf die Nennung verzichten kann ich ja nur in manchen Ländern.

Vielen Dank für Eure hilfreichen Beiträge
 
G

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Guest
Für Miterfinderschaft reicht ein Beitrag zu kennzeichnenden Teilen der Ansprüche aus (der über normale Entwicklungstätigkeit auf Anweisung hinausgeht). Trifft das hier zu, ist es sogar notwendig, die weiteren Erfinder zu benennen.
 
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Horst

Guest
Ist es dann noch dieselbe Erfindung, wenn nachher ein ganz anderer Erfinder mit auftaucht?

Würde mich auch mal interessieren, ob dies ein Problem sein könnte.
 
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horst schrieb:
Ist es dann noch dieselbe Erfindung, wenn nachher ein ganz anderer Erfinder mit auftaucht?
Eben nicht, es sei denn, die neuen Merkmale fliegen während des Erteilungsverfahrens wieder heraus.
 
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Gasrt

Guest
Das DPMA prüft die Erfindernennung überhaupt gar nicht, es dürfte es auch gar nicht. Von daher sind keinerlei Probleme zu erwarten.

Eventuelle Streitigkeiten wären vor einem ordentlichen Gericht auszufechten. Im übrigen sind nicht alle genannten Erfinder generell gleichberechtigt, denn jedem Erfinder steht nur ein gewisser Anteil an der Erfindung zu.
 
G

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Gasrt schrieb:
Das DPMA prüft die Erfindernennung überhaupt gar nicht, es dürfte es auch gar nicht. Von daher sind keinerlei Probleme zu erwarten.
Die USA legt aber sehr große Wert auf korrekte Aussagen. Nachgewiesene Falschaussagen zur Erfinderschaft können zur Vernichtung eines Patents führen!
 

Patman

GOLD - Mitglied
Inzwischen habe ich die Lösung:

Nochmal zur Erläuterung:
Das bei einer Nachanmeldung plötzlich ein anderer Erfinder ein große Rolle spielt, kommt öfters im Rahmen des ArbEG vor. Der eine erfindet was, der andere entwickelt es weiter. Um Mühen zu sparen kommt die Weiterentwicklung die urspr. nicht offenbart ist in den Unteranspruch der Nachanmeldung.

Hierzu gibt es einen netten Aufsatz in GRUR Int 1991, 255. Auf Seite 260 wird konkret die Frage nach der Erfinderidentiät behandelt. Geregelt ist das eigentlich nicht, aber es sind sich die Gerichte mehr oder weniger einig, dass es auf Erfinderidentität nicht ankommt.

Ganz anders ist es bei der Anmelderidentität. Der Anmelder der Nachanmeldung muss der gleiche sein, wie der der priobegründenden Anmeldung.
 
G

GTI

Guest
Patman schrieb:
Ganz anders ist es bei der Anmelderidentität. Der Anmelder der Nachanmeldung muss der gleiche sein, wie der der priobegründenden Anmeldung.
Sage besser Berechtigter (also auch der Rechtsnachfolger des Anmelders), denn eine Anmeldung kann ich jederzeit verkaufen, abtreten, vererben, oder sonst wie einen Rechtsübergang herbeiführen. Hat eine Anmeldung innerhalb des Priojahres zur Erteilung geführt, kann der Inhaber nachanmelden, egal ob er ursprünglicher Anmelder war.
 
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