Inlandsvertreter (Deutschland)

pak

*** KT-HERO ***
Heute habe ich aber auch viele Fragen ;-)

In §25 PatG heißt es, dass nur derjenige seine Rechte aus dem Patent in einem Verfahren vor dem DPMA oder BPatG geltend machen kann, wenn er einen Inlansvertreter bestellt (Kurzfassung).

Ist das Verfahren vor dem DPMA oder dem BPatG abgeschlossen bzw. das Patent erteilt, so braucht es doch keinen bestellten Inlandsvertreter mehr, oder? Wird also beispielsweise ein Patent umgeschrieben, so muss auch kein neuer Inlandsvertreter benannt werden, oder?

Gruß

pak
 

grond

*** KT-HERO ***
pak schrieb:
Ist das Verfahren vor dem DPMA oder dem BPatG abgeschlossen bzw. das Patent erteilt, so braucht es doch keinen bestellten Inlandsvertreter mehr, oder?
Ich meine doch. Damit soll die Zustellung z.B. von Nichtigkeitsklagen sichergestellt werden. Zeigt ein Patent- oder Rechtsanwalt dem Patentamt eine Mandatsbeendigung an, erfolgen die Zustellungen dennoch an ihn, solange kein neuer Inlandsvertreter benannt ist. Die daraus erwachsenden Pflichten auch nach Mandatsbeendigung hinaus sind ein Grund für das Vertretungshonorar, das allerorten von den Patentanwälten des Landes verlangt wird.

Deine obige Zusammenfassung erscheint mir denn auch unzulässig verkürzt:

"[...] kann an einem in diesem Gesetz geregelten Verfahren vor dem Patentamt oder dem Patentgericht nur teilnehmen und die Rechte aus einem Patent nur geltend machen, wenn er im Inland einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter bestellt hat, der zur Vertretung im Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die das Patent betreffen, sowie zur Stellung von Strafanträgen bevollmächtigt ist."

Da ist nicht nur das Verfahren vor den Patentbehörden erfasst, sondern auch allgemein jegliches Recht aus dem Patent. Natürlich ist es wenig überraschend, dass man ohne inländischen Anwalt keine Verletzungsklagen und dergleichen führen kann. Das wird im zweiten Teil deutlicher, wo sich "Verfahren vor [den Patentbehörden]" und "bürgerliche Rechtsstreitigkeiten" gegenüberstehen.

Prinzipiell könnte das Patent natürlich auch ohne Inlandsvertreter aufrechterhalten werden, weil ja jeder Jahresgebühren zahlen kann. Aber selbst wenn der letzte Inlandsvertreter verstürbe, würde von der Kammer ein anderer Anwalt benannt werden, der die Kanzlei des Verstorbenen "abwickelt". Insofern sehe ich nicht, wie das Patent ohne Inlandsvertreter bleiben kann.
 

grond

*** KT-HERO ***
Fip schrieb:
Vielleicht hilft das weiter
Okay, was ich oben geschrieben habe, ist veraltet. Wenn kein Verfahren anhängig ist, kann der Inlandsvertreter gelöscht werden. Es obliegt dann dem Patentinhaber, den Mangel zu beheben. Dass Amt und Gericht gerne eine vereinfachte Zustellung hätten, braucht den PA nicht zu scheren...
 
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