Hinterlegen einer Schutzschrift

pak

*** KT-HERO ***
Hallo zusammen,

ich befasse mich gerade mit dem Thema der Schutzschrift zur Hinterlegung beim zuständigen Gericht, um den Mandanten gegenüber einer einstweiligen Verfügung zu schützen, die ihn dazu zwingen würde, seine Produkte vom seinem Stand auf der Messe entfernen zu müssen. Welche formellen Anforderungen gelten für eine derartige Schutzschrift und wo sollte man diese Schutzschrift(en) hinterlegen? Kennt einer von Euch geeignete Literatur oder Aufsätze zu diesem Thema?

Danke

pak
 

grond

*** KT-HERO ***
pak schrieb:
Welche formellen Anforderungen gelten für eine derartige Schutzschrift
Ich wüsste keine besonderen Anforderungen, da die Schutzschrift als solche ein Konstrukt der Praxis ist und es keinerlei Kodifizierung etwa in der ZPO hierzu gibt. Selbst die einstweilige Verfügung stützt sich ja auf eine verschwindend geringe Zahl Paragraphen...


und wo sollte man diese Schutzschrift(en) hinterlegen?
Da es um eine Messe geht, ist der wichtigste Gerichtsort ja bekannt. Also muss mindestens ein Exemplar zum für den Messeort zuständigen Landgericht. Dies ist natürlich auch für den Gegner offensichtlich, weshalb er - insbesondere bei schwieriger Gemengelage, bei der man gerne auf eine Gegenargumentation des Gegners "verzichtet" - eventuell versuchen wird, schon die Einfuhr der Ausstellungsstücke zu verhindern. Also sollte man auch die Landgerichte des Hafens oder des Flughafens, bei denen die Fracht voraussichtlich ankommt, mit der Schutzschrift bestücken. Im Zweifel (oder wenn es um sehr viel geht) schickt man sie halt dann an alle wesentlichen Landgerichte im Lande, die Liste ist schließlich endlich...
 

Fip

*** KT-HERO ***
pak schrieb:
Welche formellen Anforderungen gelten für eine derartige Schutzschrift
Meines Wissens keine besonderen. Die Parteien müssen bezeichnet sein, damit das Gericht bei Eingang eines Antrags auf eV die Schutzschrift findet. Das Recht, aus dem man befürchtet, in Anspruch genommen zu werden, muss eindeutig bezeichnet sein. Man muss vortragen, warum man meint, dass der erwartete Antrag nicht begründet ist. Man "beantragt", den Antrag auf eV zurückzuweisen, hilfsweise die Entscheidung auf Erlass einer eV nicht ohne Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.

pak schrieb:
und wo sollte man diese Schutzschrift(en) hinterlegen?
Bei den zuständigen Gerichten. Und wenn man nicht genau weiß, wo man den Antrag zu erwarten hat, dann bei allen, die zuständig sein könnten. Das können, je nach Schutzrechtsart aber eine ganze Menge sein ...

pak schrieb:
Kennt einer von Euch geeignete Literatur oder Aufsätze zu diesem Thema?
Das Thema wird meines Wissens nach in einigen bekannten Kommentaren (Schulte, Fezer) zumindest angerissen. Ansonsten Querverweise, Formularhandbücher, Fachzeitschriften und Internet durchstöbern.
 

pak

*** KT-HERO ***
Nochmal zur Zuständigkeit des jeweiligen Gerichts:

Meines Wissens müssen nur im Bundesland der Messe, im Bundesland des potentiellen Patentverletzers und im Bundesland des Patentinhabers Schutzschriften beim zugehörigen Landgericht hinterlegt werden, um sicher zu gehen. Die Landgerichte der anderen Bundesländer wären (meine ich) gar nicht zuständig, oder?

pak
 

grond

*** KT-HERO ***
pak schrieb:
Nochmal zur Zuständigkeit des jeweiligen Gerichts:

Meines Wissens müssen nur im Bundesland der Messe, im Bundesland des potentiellen Patentverletzers und im Bundesland des Patentinhabers Schutzschriften beim zugehörigen Landgericht hinterlegt werden, um sicher zu gehen. Die Landgerichte der anderen Bundesländer wären (meine ich) gar nicht zuständig, oder?
Nein, siehe oben: Gerichtsort kann auch der Ort der Verletzungshandlung sein. Diese Verletzungshandlung wäre auch die Einfuhr der strittigen Güter, daher auch die für den Hafen oder Flughafen über den die Einfuhr geschieht örtlich zuständigen Gerichte mit einer Schutzschrift bedenken!
 

pak

*** KT-HERO ***
grond schrieb:
Gerichtsort kann auch der Ort der Verletzungshandlung sein. Diese Verletzungshandlung wäre auch die Einfuhr der strittigen Güter, daher auch die für den Hafen oder Flughafen über den die Einfuhr geschieht örtlich zuständigen Gerichte mit einer Schutzschrift bedenken!
OK, ich bin davon ausgegangen, dass der Patentinhaber erst zu Beginn der Messe tätig wird und eine EV bewirken will. Sollte dies der Fall sein, so sind die drei von mir genannten Bundesländer (Messe, Patentverletzer, Patentinhaber) ausreichend, oder? Die Einfuhr ist ja dann bereits gelaufen ...

pak
 

Fip

*** KT-HERO ***
Bei der örtlichen Zuständigkeit kommt es im Hinblick auf § 32 ZPO natürlich auch maßgeblich darauf an, wo die Verletzungshandlung vorgenommen wurde. Das kann, muss aber nicht zwingend ausschließlich der Messeort sein. Ein Internetangebot, dass sich an deutsche Verbraucher richtet, begründet ja grundsätzlich die Zuständigkeit jedes sachlich zuständigen Gerichts, egal wo.

Was mich interessieren würde: Wenn ich beides habe, also deutschlandweit abrufbares Internetangebot gerichtet an deutsche Abnehmer und Messeauftritt, sagen wir mal in München, kann ich dann meine eV auch in Hamburg holen? Eine einzige Verletzungshandlung (Internet) müsste doch reichen, auch wenn diese letztlich mit dem Ziel, den vermeintlichen Verletzer von der Messe in München zu vertreiben, nicht wirklich unmittelbar was zu tun hat, oder?
 

grond

*** KT-HERO ***
Fip schrieb:
Was mich interessieren würde: Wenn ich beides habe, also deutschlandweit abrufbares Internetangebot gerichtet an deutsche Abnehmer und Messeauftritt, sagen wir mal in München, kann ich dann meine eV auch in Hamburg holen?
Prinzipiell ja. Du könntest notfalls auch einen Probekauf in Hamburg tätigen (Hamburg ist dann Erfüllungsort der Verletzungshandlung und damit möglicher Gerichtsstand), um ganz sicher zu gehen. Das wird wohl tatsächlich gerne mal gemacht, wenn der Gegenstand nicht zu kostspielig ist, weil sich dann sämtliche Diskussionen über das Vorliegen einer Verletzungshandlung erübrigen und nur noch über deren Eigenschaft als Verletzungshandlung gestritten werden muss. Ansonsten wählt bei mehreren möglichen Gerichtsständen aber ohnehin der Kläger.

Und es muss ja so sein: es gibt schließlich mit nur wenigen Ausnahmen (m.W. bei Streit bezüglich Mietwohnungen, wo der besondere Gerichtsstand des Ortes der Wohnung gilt) immer den Gerichtsort am Sitz oder Wohnsitz des Beklagten. Gäbe es irgendeine Regel, die die Interessen des Beklagten dergestalt schützte, dass die Klage an dem für ihn günstigsten Ort erhoben werden muss, dann wäre die Klage immer am für den Sitz oder Wohnsitz örtlich zuständigen Gericht zu erheben.

Im Fall einer Messe möchte man aber natürlich am liebsten eine eV, aus der eindeutig hervorgeht, dass die Ausstellung auf der Messe unterbunden werden soll, sonst würde sich die Exekutive wohl mit der Durchsetzung im Sinne des Verfügungsklägers schwertun. Also müsste man natürlich eine Verletzungshandlung mit direktem Bezug zur Messe für die Bestimmung des Gerichtsortes heranziehen. Und das wären dann eben vor allem Einfuhrort oder Messeort.
 

Fip

*** KT-HERO ***
grond schrieb:
Im Fall einer Messe möchte man aber natürlich am liebsten eine eV, aus der eindeutig hervorgeht, dass die Ausstellung auf der Messe unterbunden werden soll, sonst würde sich die Exekutive wohl mit der Durchsetzung im Sinne des Verfügungsklägers schwertun. Also müsste man natürlich eine Verletzungshandlung mit direktem Bezug zur Messe für die Bestimmung des Gerichtsortes heranziehen. Und das wären dann eben vor allem Einfuhrort oder Messeort.
Das meine ich ja gerade (habe mich oben wohl nicht eindeutig genug ausgedrückt). Konkret:

Kann das LG Hamburg im Rahmen einer eV konkret anordnen, dass der Verletzer in München die Münchener Messe räumen muss, wenn in Hamburg lediglich eine Verletzungshandlung nachgewiesen wird, die mit dem Messeauftritt in München nicht unmittelbar zusammenhängt (z.B. ein Internetauftritt, mit dem unabhängig von der Messe die gleichen verletzenden Produkte angeboten werden)?

Ein Grund, so vorzugehen, könnte z.B. sein, dass der Hamburger Schutzrechtsinhaber seinen vertrauten Hamburger Anwalt mit dem guten Draht zum Hamburger Gericht einschalten will ...
 
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