1. Klausur Heutige (21.03.10) 1. Klausur mit Lösungsskizze

AachenerKreuz

GOLD - Mitglied
Hauptantrag: ich habe bestanden. 1. Hilfsantrag: ich habe versemmelt, kann aber als Schublok mindestens einen weiteren Kandidaten, der nächste Woche schreibt, von hinten über den Berg schieben, so dass er besteht. 2. Hilfsantrag: ich habe versemmelt, erfahre aber hier, wie ich für den nächsten Versuch nachgerüstet werden kann. Hier der Originalfall und meine (nicht mit abgegebene) Skizze.

Fall:

K betreibt als eingetragener Kaufmann ein Bauunternehmen. K ist schon
seit längerem auf der Suche nach einem geeigneten Lieferwagen. Die
A-Römer-Autohaus GmbH&Co. KG bietet im Internet einen Transporter als
Jahreswagen an. Die A-Römer-Autohaus GmbH&Co. KG besteht aus dem
Komplementär, der A-GmbH, sowie den Kommanditisten X und Y.
Gesellschafter der A-GmbH sind A und B. Während A seine Stammeinlage
i.H.v. 20.000 € geleistet hat, hat B erst die Hälfte, also 10.000 €,
eingezahlt. Die A-GmbH ist im Handelsregister eingetragen. Die
Kommanditisten haben sich zu einer Hafteinlage von jeweils 50.000 €
verpflichtet. X hat die volle Summe eingezahlt, Y dagegen erst 30.000 €.

Aufgrund der Anzeige im Internet fährt K am nächsten Tag zu dem
Autohaus. Nach eingehender Untersuchung und Probefahrt erklärt er, dass
er bereit ist, den Transporter zu erwerben. K unterschreibt das
Kaufvertragsformular des Autohauses, auf dem vorne in Fettdruck steht:

"Beachten Sie unsere umstehenden AGB.§

K bezahlt den Transporter per Scheck und fährt 4 Tage später in eine
Autowerkstatt, um den Transporter auf technische Mängel überprüfen zu
lassen. Ein Werkstattmitarbeiter stellt fest, dass der
Kühlwasserschlauch defekt ist. Dieser Defekt war äußerlich nicht zu
erkennen. Dem Autohaus war der Defekt ebenfalls nicht bekannt.

K schickt am gleichen Tag an das Autohaus eine schriftliche Mängelrüge
und verlangt die Übernahme der (angemessenen) Reparaturkosten für den
Kühlwasserschlauch i.H.v. 1.500 €. Das Autohaus verweist dagegen auf
seine AGB, in denen unter der Nr. 3 steht:

"Nr. 3: Für Mängel am Fahrzeug haftet der Verkäufer nicht."

Hat K gegen das Autohaus einen Anspruch auf Zahlung der Reparaturkosten
i.H.v. 1.500 €?

Abwandlung 1:

Angenommen, es besteht eine Zahlungsverpflichtung des Autohauses i.H.v.
1.500 €. Könnte K die Summe auch von der A-GmbH bzw. deren
Gesellschaften fordern? Ferner möchte K wissen, ob er auch die
Kommanditisten in Anspruch nehmen könnte?

Abwandlung 2:

Angenommen, 3 Monate nach dem Kauf des K ist der Kommanditist W in die
A-Römer-Autohaus GmbH&Co. KG eingetreten. Könnte K die 1.500 € auch von
W fordern? W hat seine Einlage erbracht.


Meine Skizze:

K->Autohaus 1.500 € § 437, 439 (1), (2) BGB
Voraussetzungen:
  • Kaufvertrag
  • Mangel
- § 434 (1) S. 1: vereinbarte Beschaffenheit
  • § 434 (1) S. 2 Nr. 1: vorausgesetzte Verwendung
  • § 434 (1) S. 2 Nr. 2: gewöhnliche Verwendung. Das ist das Fahren, das
ohne Kühlwasser nicht möglich ist ->Mangel (+)
- Mangel bei Gefahrübergang? § 446 S. 1: Übergabe des Transporters.
Wenngleich weder das Autohaus von dem Defekt wusste noch K ihn erkennen
konnte, war er zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden. (+)
-> nach § 437 Nr. 1, 439 kann K Nacherfüllung verlangen, wobei dem K die
Wahl zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung zusteht. Nach § 439 (2)
umfasst die Pflicht zur Nacherfüllugn die Kostentragung für die Reparatur.
-> Anspruch K->Autohaus auf 1.500 € könnte gegeben sein.

Dem könnte ein vertraglicher Haftungsausschluss entgegen stehen. Ein
solcher könnte in Nr. 3 der AGB bestehen. Fraglich ist daher, ob die Nr.
3 wirksamer Bestandteil des Kaufvertrags geworden ist.

* Ist es eine AGB? § 305 (1) S. 1
  • Vielzahl von Verträgen (>= 3) (+)
  • vorformuliert bei Vertragsschluss (+)
  • gestellt, einseitig Einbeziehung verlangt? (+)
-> also AGB (+)

* ist die AGB Vertragsbestandteil geworden? § 305 (2)
  • ausdrücklicher Hinweis -> Fettdruck (+)
  • zumutbare Möglichkeit zur Kenntnisnahme durch Umdrehen (+)
  • Einverständnis mit der Geltung: Unterschrift unter Formular (+)
-> also Vertragsbestandteil geworden

* ist sie unwirksam?
- könnte wegen Verstoßes gegen eines der Klauselverbote in § 308, 309
unwirksam sein. Dem könnte § 310 (1) entgegen stehen.
- Unternehmer? § 14 BGB Lieferwagen für diese Tätigkeit (+). Gewerbe
geprüft.
-> § 308, 309 nicht anwendbar
- könnte wegen § 307 (1) S. 1 unwirksam sein.
* 307 (2) Nr. 1: wesentlicher Grundgedanke des Kaufrechts sind
Sachmängelansprüchen § 437 -> Abweichung (+)
* 307 (2) Nr. 2: wesentliche Rechte/Pflichten genommen: liegt im Zweifel
vor, wenn Verwender Haftung für Verletzung der ihm obliegenden
Hauptpflicht völlig ausschließt. (+)
-> Verstoß gegen § 307 (+)
- dem könnte entgegen stehen, dass diese Klausel, die sich (allgemein)
auf _alle_ verkauften Kfz und nicht nur auf das hier verkaufte
gebrauchte Kfz bezieht, unter § 309 Nr. 8 b) aa) fällt und § 309 durch §
310 (1) S. 1 für nicht anwendbar erklärt wurde.
_Aber_: § 310 (1) S. 2: § 307 auch insoweit anwendbar.

Zwischenergebnis: die Klausel Nr. 3 ist unwirksam wegen Verstoß gegen §
307 (1).

§ 444 BGB kommt nicht in Betracht: scheitert daran, dass der Mangel
nicht arglistig verschwiegen wurde.

Rechtsfolge: § 306 (1) -> Vertrag bleibt im Übrigen wirksam. § 306 (2)
-> an Stelle der Klausel Nr. 3 tritt die gesetzliche Regelung, also
Sachmängelrecht § 437 BGB.

Zwischenergebnis: kein vertraglicher Gewährleistungsausschluss

Dem Gewährleistungsanspruch könnte entgegen stehen, dass der Transporter
nach § 377 (2) als genehmigt gilt. § 377 ist prinzipiell eröffnet, da §
377 (5) Mangel nicht arglistig verschwiegen.
- für beide Teile Handelsgeschäft?
* Kaufleute? K betreibt Gewerbe, Kaufmann wird nach § 1 (2) HGB
vermutet, mindestens aber kraft Eintragung § 2 HGB. Autohaus nach § 6
HGB Formkaufmann.
* Geschäft im Betrieb des Handelsgewerbes? keine Tatsachen, die
Vermutung des § 344 (1) HGB erschüttern

gilt Transporter nach § 377 (2) HGB als genehmigt?
Untersuchung+Probefahrt 377 (1) HGB vorgenommen sogar noch vor dem Kauf,
also auf jeden Fall rechtzeitig. Problem: Reicht das, oder hätte er die
Werkstattuntersuchung auch unverzüglich und nicht erst 4 Tage später
machen müssen? (ausdiskutiert) Untersuchung und Probefahrt reicht, K hat
Untersuchungspflicht erfüllt, also gilt Transporter nicht nach § 377 (2)
HGB als genehmigt.

gilt er nach § 377 (3) HGB als genehmigt? muss unverzüglich nach
Entdeckung gerügt werden = ohne schuldhaftes Zögern § 121 (1) S. 1 BGB.
Rechtzeitige Absendung genügt § 377 (4) HGB.

Zwischenergebnis: Der Gewährleistungsanspruch ist nicht durch § 377 HGB
ausgeschlossen.

Ergebnis: K hat einen Anspruch auf 1.500 € gegen das Autohaus.

Abwandlung 1:

K->A-GmbH § 437, 439 (1,2) BGB, 128 HGB, 161 (2) HGB
Voraussetzung:
- Autohaus als KG entstanden mit der Eintragung § 123 (1), 161 (2) HGB,
spätestens mit Geschäftsaufnahme § 123 (2), 161 (2) HGB
  • A-GmbH entstanden durch Eintragung § 11 (1) GmbHG
  • A Komplementär, haftet persönlich
  • materielle Verbindlichkeit der KG (+)
  • also K->A-GmbH (+)
K->A,B
Voraussetzung:
  • Anspruch gegen A-GmbH (+)
  • persönliche Hafftung A, B,? § 13 (2) GmbHG: nur Gesellschaftsvermögen
haftet. Also persönliche Haftung A, B (-)
  • dem könnte entgegen stehen, dass B mit seiner Einlage im Rückstand ist
  • das ist ein Anspruch aus dem Gesellschaftsvertrag (Hauptpflicht) § 3
(1) Nr. 4 GmbHG. Er steht der Gesellschaft zu, nicht dem K.
- Also K->A,B persönlich (-).

K->X, Y § 437, 439 (1,2) BGB, 171 (1) 1. HS HGB
Voraussetzung:
  • materielle Verbindlichkeit der KG (+)
  • X, Y haften nach 171 (1) 1. HS bis Höhe der Einlage
  • könnte nach 171 (1) 2. HS HGB durch Leistung der Einlage
ausgeschlossen sein
- ist bei X ausgeschlossen, Y haftet noch, da Einlage unvollständig

Abwandlung 2:

K->W § 437, 439 (1,2) BGB, 173, 171 (1) 1. HS
analog zu X, mit folgenden Zusätzen:
- Begründung vor dem Eintritt des W - wann ist eine Verbindlichkeit
begründet?

K->W § 437, 439 (1,2) BGB, 176 (2) HGB
- Verbindlichkeit müsste zwischen Eintritt des W und Eintragung ins
Handelsregister begründet worden sein. Aber er ist erst eingetreten nach
dem Kauf des K, als die Verbindlichkeit schon begründet war.


Fabian
 

Redakteur

Administrator
Teammitglied
Hallo Fabian,

hast Du die genannte Klausur im Original vorliegen? Dann wäre ich Dir dankbar, wenn Du diese als PDF-Datei an den Beitrag anhängen oder einfach an mich ([email]redaktion @ kandidatentreff de[/email]) übermitteln könntest, um diese auch in der Rubrik "Downloads" veröffentlichen zu können.

Mit bestem Dank vorab und weiter so!

D. Gröbel
(Redaktion)

PS: Ich erlaube mir, einen Beschluss zu fassen, der Deinem Hauptantrag entspricht ;-)
 

luiseriegger

SILBER - Mitglied
Auf den ersten Blick ist das doch gar nicht so schlecht ;-)
Aber warum hast Du die Skizze nicht abgegeben? Die bringt doch auch ein paar Punkte, gerade, wenn man mit der Ausformulierung nicht fertig wird, so wie ich... :)
Ich drück Dir jedenfalls die Daumen!

Gruß luise
 

AachenerKreuz

GOLD - Mitglied
Hi Luise (und alle anderen),

> Auf den ersten Blick ist das doch gar nicht so schlecht ;-)
> Aber warum hast Du die Skizze nicht abgegeben? Die bringt doch auch ein
> paar Punkte, gerade, wenn man mit der Ausformulierung nicht fertig wird,
> so wie ich... :)

Ich weiß nicht mehr, ob es Herr Pinkvoss am Samstag oder Herr Dr. Hofmeister am Freitag war, aber man erzählte uns, dass nur das bewertet wird, was im Gutachten steht und man daher die Skizze nicht mit abgeben muss. Bei mir hat ja auch alles Eingang ins Gutachten gefunden. In den 2,5 h die ich nach der Skizze noch hatte, habe ich 22 Blätter (mit ca. 6 cm Rand und großer Handschrift) vollgeschrieben.

Beißt euch durch, ihr Schreiber des nächsten Sonntags


Fabian
 

AachenerKreuz

GOLD - Mitglied
Das Urteil [war: Heutige (21.03.10) 1. Klausur mit Lösungsskizze]

Dem Hauptantrag wurde stattgegeben, es ist ein Vollbefriedigend (134 Punkte) geworden. Wenn jetzt noch ein paar mehr Leute ihre Skizzen und dazugehörigen Punktzahlen posten - dann kann man in Ermangelung einer Musterlösung durch tomographische Rekonstruktion ermitteln, wo jeweils die wunden Punkte lagen :)


Fabian
 

Schoe

Vielschreiber
Hi,

gratuliere!

Wahrscheinlich hätte Deine Skizze mehr Punkte als ich bekommen habe gewonnen :)

Bin aber auch voll befriedigt

Ciao
D
 

ip_kandidat

GOLD - Mitglied
* ist die AGB Vertragsbestandteil geworden? § 305 (2)
  • ausdrücklicher Hinweis -> Fettdruck (+)
  • zumutbare Möglichkeit zur Kenntnisnahme durch Umdrehen (+)
  • Einverständnis mit der Geltung: Unterschrift unter Formular (+)

Prüfung (meiner Ansicht nach) überflüssig, da AGB nicht gegenüber einem Verbraucher verwendet (vgl. § 310 I BGB).

Ansonsten bin ich mit der Skizze voll d'acccord. :cool:
 
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