Herauszögern des Erfordernisses der Übersetzung nach Erteilung EPO durch Teilanmeldun

Gerd

*** KT-HERO ***
Hi,

angenommen ein Europäisches Patent wird erteilt und es stehen die Übersetzungen für die Staaten an, die nicht dem Londoner Abkommen beigetreten sind, aber der Anmelder hat zu dem Zeitpunkt schlicht und einfach nicht die finanziellen Möglichkeiten, die notwendigen Übersetzungen zu finanzieren.

Wäre es in dem Fall möglich, eine zur Stammanmeldung identische Teilanmeldung einzureichen, bei dieser dann später nur die Staaten zu benennen, in denen die Stammanmeldung aufgrund fehlender Übersetzungen zurückgenommen ist (bzw. die Benennung der anderen Staaten zurückzunehmen), und auf diese Weise doch noch einen Schutz in diesen Staaten zu erreichen?

Gruß
Gerd
 

Rafael

Vielschreiber
AW: Herauszögern des Erfordernisses der Übersetzung nach Erteilung EPO durch Teilanme

R 36 I sagt, dass man eine Teilanmeldung nur zu jeder anhängigen Patentanmeldung einreichen kann. Sobald also ein Patent erteilt wurde, ist die Anmeldung nicht mehr anhängig und somit kann auch keine Teilanmeldung mehr eingereicht werden.

Rafael
 

EQE2009-Gast

*** KT-HERO ***
AW: Herauszögern des Erfordernisses der Übersetzung nach Erteilung EPO durch Teilanme

Als kleine Ergänzung: Selbst wenn man die Teilanmeldung noch rechtzeitig einreicht, könnte es Probleme im Hinblick auf Doppelschutz geben (siehe z.B. T 307/03 oder - noch strenger - T 587/98). Ich bezweifle, dass das EPA diese Grundsätze nicht anwenden würde, nur weil ein für die Stammanmeldung erteiltes Patent in bestimmten Staaten nicht validiert wurde; das EPA hat ja auch für diese Staaten geprüft und erteilt.
 

hallepeter

Vielschreiber
Ganz große Vorsicht bei dem angedachten Vorgehen ist angesagt! Gerd hat das Risiko schon angesprochen. Es wird aber eigentlich noch schlimmer, wenn das EPA das Thema Doppelpatentierung völlig ignoriert und für die Teilanmeldung sogar ein Patent erteilt.

Eine große Firma hat kürzlich ganz ganz schmerzlich feststellen müssen, was passiert, wenn mit Hilfe einer Teilanmeldung und darauf basierenden SPCs auch Schutz für einzelne Länder erreicht wird, für die es aus irgendwelchen Gründen keine SPCs auf Basis des Stammpatents gab, und wenn dann das für die Teilanmeldung erteilte Patent trotz erstinstanzlichem Widerruf im Einspruch (!) auch noch durchgesetzt wird. Das ging wirklich schlimm nach hinten los. Die für wettbewerbwidriges Verhalten des EU-Landes zuständige nationale Behörde hat dann ganz scharf geschossen.

Also Hände weg von solchen Tricksereien, die zwar theoretisch irgendwie möglich sind, im Zweifelsfall aber ein Risiko für den beratenden Anwalt darstellen. Oder gleich die Haftpflichtversicherung anrufen.

Im Übrigen: Für einen Mandanten, der sich die Validierung nicht leisten kann, ist im Zweifel auch schon die Zahlung der aufgelaufenen Jahresgebühren für die Teilanmeldung ein Problem.

Und jetzt noch etwas aus meiner Sicht zur Rechttheorie: Im gewerblichen Rechtschutz besteht doch keinerlei Interesse daran, einer Partei ein Monopol zu verleihen, die sich Patentschutz und vermutlich auch die kommerzielle Verwertung der Erfindung nicht leisten kann, oder will. Das Monopol, d.h. die Blockade des Wettbewerbs, soll dann eben nicht eintreten, damit Wettbewerber auf dem Gebiet frei arbeiten und neue Erfindungen machen können.
 
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