Wird ein wesentliches Merkmal eines Patentanspruches nicht verwendet, wird dieser Patentanspruch auch nicht verletzt.
Bei einem abhängigen Anspruch ist jedoch der in Bezug genommene Anspruch (z.B. der Hauptanspruch) wesentliches Merkmal des Unteranspruches. Wird somit nur der Unteranspruch verwendet, jedoch nicht der in Bezug genommene Anspruch, so liegt keine Verletzung vor.
Siehe hierzu z.B. Schulte zu § 14 Rdn 65: Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass jedes Merkmal im Patentanspruch unerlässlich ist. Aus Gründen der Rechtssicherheit muss sich ein Dritter darauf verlassen können, dass nur die Anspruchsfassung, die der Patentinhaber selbst gewählt hat, maßgebend ist. Eine Ausführungsform, bei der ein Merkmal nicht verwirklicht ist, fällt daher höchst ausnahmsweise nur dann in den Schutzbereich eines Patentes, wenn das weggelassene Merkmal als auf der Hand liegend für jeden Fachmann zweifelsfrei als unwesentlich erkennbar ist.