A
Arnold Nühm
Guest
hallo Forum,
spricht eigentlich irgend etwas dagegen, im kennzeichnenden Teil des Hauptanspruchs mehrere Alternativen in Form einer "oder"-Aufzählung zu beanspruchen?
also in etwa so:
"X-Vorrichtung mit einer Y-Anordnung, dadurch gekennzeichnet, dass die Y-Anordnung eine A-Form oder eine B-Form oder eine C-Form hat."
Weitere bzw. übergreifende kennzeichnende Merkmale gibt es nicht, weshalb auch nicht auf einen umfassenderen Hauptanspruch ausgewichen werden kann - abgesehen von einem sich lediglich durch einen Disclaimer auszeichnenden Hauptanspruch, was ich aber vermeiden will:
"X-Vorrichtung mit einer Y-Anordnung, dadurch gekennzeichnet, dass die Y-Anordnung nicht eine Z-Form hat."
Also: Sind irgendwelche besonderen Probleme mit dem 'oder' im kennzeichnenden Teil zu erwarten?
spricht eigentlich irgend etwas dagegen, im kennzeichnenden Teil des Hauptanspruchs mehrere Alternativen in Form einer "oder"-Aufzählung zu beanspruchen?
also in etwa so:
"X-Vorrichtung mit einer Y-Anordnung, dadurch gekennzeichnet, dass die Y-Anordnung eine A-Form oder eine B-Form oder eine C-Form hat."
Weitere bzw. übergreifende kennzeichnende Merkmale gibt es nicht, weshalb auch nicht auf einen umfassenderen Hauptanspruch ausgewichen werden kann - abgesehen von einem sich lediglich durch einen Disclaimer auszeichnenden Hauptanspruch, was ich aber vermeiden will:
"X-Vorrichtung mit einer Y-Anordnung, dadurch gekennzeichnet, dass die Y-Anordnung nicht eine Z-Form hat."
Also: Sind irgendwelche besonderen Probleme mit dem 'oder' im kennzeichnenden Teil zu erwarten?