EPÜ Gleiches Bezugszeichen für Gattung und Spezies

Kurt

*** KT-HERO ***
Hi Forum,

wir haben in einer europäischen Patentanmeldung (nach altem Brauch) dasselbe Bezugszeichen im Hauptanspruch für die Gattung ("Verbindungselement 87") und in einem Unteranspruch für die Spezies ("Schraube 87") verwendet. In den Zeichnungen ist auch eine "Schraube 87" dargestellt.

EP-Prüfer bemängelt nun, dass "ein und dasselbe Merkmal in der gesamten Anmeldung nicht mit demselben Bezugszeichen versehen" sei und begründet dies mit der (allerdings nicht so lautenden) Regel 46 (2) i).

M.E. ist diese Bemängelung Quatsch.

Wie ist eure Meinung hierzu -- darf man wirklich nicht dieselbe Bezugsziffer für Gattung und Spezies verwenden?
 

Fip

*** KT-HERO ***
Weil sich sonst keiner meldet, versuche ich mich mal:

Ich kenne derartige Beanstandungen und ich mache dann (fast) immer das, was der Prüfer will, einfach um dem Prüfer entgegenzukommen und um guten Willen zu zeigen. Ich vermeide allerdings auch meistens die von Kurt als "alten Brauch" (ist mir übrigens nicht bekannt) bezeichnete Verwendung von Bezugszeichen so gut es geht.

Die Regel verlangt eine einheitliche Verwendung von Bezugszeichen. Dem Standpunkt, dass "Verbindungselement 87" und "Schraube 87" keine einheitliche Verwendung der "87" sind, kann man durchaus folgen, muss man aber nicht. Ist wohl Ansichtssache. Aber als "Quatsch" würde ich die Beanstandung so ohne weiteres nicht ansehen, lediglich vielleicht als kleinlich und als nicht unbedingt erforderlich.

Am einfachsten ist: Dem Prüfer entgegenkommen, die Anmeldung ändern und nicht lange nachdenken.

Nebenbei bemerkt: Im Übrigen verlangt die Regel auch, dass "Bezugszeichen in den Zeichnungen nur verwendet werden dürfen, wenn sie in der Beschreibung und in den Patentansprüchen aufgeführt sind" Ich verwende ständig in der Figurenbeschreibung Bezugszeichen, die aber nicht auch in den Ansprüchen vorkommen. Hat noch nie eine Beanstandung gegeben.
 

Kurt

*** KT-HERO ***
Danke Dir Fip für die Meinung.

Ich kenne derartige Beanstandungen und ich mache dann (fast) immer das, was der Prüfer will, einfach um dem Prüfer entgegenzukommen und um guten Willen zu zeigen.
Hab ich jetzt auch erst mal so gemacht.

Ich vermeide allerdings auch meistens die von Kurt als "alten Brauch" (ist mir übrigens nicht bekannt) bezeichnete Verwendung von Bezugszeichen so gut es geht.

Die Regel verlangt eine einheitliche Verwendung von Bezugszeichen. Dem Standpunkt, dass "Verbindungselement 87" und "Schraube 87" keine einheitliche Verwendung der "87" sind, kann man durchaus folgen, muss man aber nicht. Ist wohl Ansichtssache. Aber als "Quatsch" würde ich die Beanstandung so ohne weiteres nicht ansehen, lediglich vielleicht als kleinlich und als nicht unbedingt erforderlich.
Bei uns ist das der absolute Standardfall, dass man im breiten Hauptanspruch Hauptmerkmale mit generischen Begriffen bezeichnet ("Verbindungselement"), während diese Merkmale erst in den Unteransprüchen verfeinert und mittels spezifischer Begriffe konkretisiert werden ("Schraube"). Dennoch verzichten wir klarheitshalber natürlich nicht auf die entsprechenden Bezugsziffern auch hinter den generischen Begriffen ("Verbindungselement 87") im Hauptanspruch (und in der Zusammenfassung). Ich kann mir nicht vorstellen, dass man das woanders nicht ähnlich handhabt.

Nebenbei bemerkt: Im Übrigen verlangt die Regel auch, dass "Bezugszeichen in den Zeichnungen nur verwendet werden dürfen, wenn sie in der Beschreibung und in den Patentansprüchen aufgeführt sind" Ich verwende ständig in der Figurenbeschreibung Bezugszeichen, die aber nicht auch in den Ansprüchen vorkommen. Hat noch nie eine Beanstandung gegeben.
Interessante Beobachtung, ist bei mir (nach kurzem Nachdenken) natürlich genauso.

Grüße
Kurt
 
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