DE Gesellschafter als Erfinder

jopatent

SILBER - Mitglied
Hallo,

in der Erfindernennung sind ja die Erfinder zusammen mit einem Hinweis anzugeben, wie das Recht auf die Anmeldung bzw. das Patent auf den Anmelder übergegangen ist. Wenn es sich bei den Erfindern um Arbeitnehmer handelt, genügt der Hinweis auf das Arbeitnehmererfinderrecht.

Wie aber ist es, wenn die Erfinder Gesellschafter der anmeldenden Firma sind? Genügt ein Hinweis auf den Gesellschaftsvertrag, wenn dieser eine entsprechende Regelung enthält? Falls darin keine Regelung enthalten ist, wie könnte eine Zusatzvereinbarung zwischen den Gesellschaftern aussehen (z.B. "Erfindungen der Gesellschafter werden wie Erfindungen von Arbeitnehmern behandelt.") ?

Müssen geschäftsführende Gesellschafter (sinngemäß Gesellschafter + Arbeitnehmer) und "einfache" Gesellschafter unterschiedlich behandelt werden?

Danke.

Jo
 

EQE2009-Gast

*** KT-HERO ***
Ich vermute, es geht eher um die Erfinderbenennung als die Erfindernennung (Erfinderbenennung ist das, was der Anmelder gegenüber dem Amt macht - § 37 PatG, Erfindernennung ist das, was das Amt gegenüber der Öffentlichkeit macht - § 63 PatG).

Wenn der Gesellschaftsvertrag tatsächlich schon die Übertragung von zukünftigen Erfindungen (als Verfügungsgeschäft) enthält, kann man das Datum des Gesellschaftsvertrags bei der Erfinderbenennung angeben.

Wenn der Gesellschaftsvertrag nur die Verpflichtung der Gesellschafter regelt, künftige Erfindungen auf die Gesellschaft zu übertragen, oder gar keine Regelungen zum Thema Erfindungen enthält, würde ich einen kurzen weiteren Vertrag zwischen dem Erfinder und der Gesellschaft mit dem Inhalt entwerfen, dass der (Gesellschafter-)Erfinder alle Rechte an und aus der Erfindung an die Gesellschaft überträgt, und dann das Datum dieses Vertrags bei der Erfinderbenennung angeben.

Ob der Gesellschafter dafür extra Geld von der Gesellschaft bekommt, müssen die Gesellschafter untereinander klären, das kann man dann natürlich auch in den Vertrag mit aufnehmen.

Bei geschäftsführende Gesellschaftern muss man das Selbstkontrahierungsverbot nach § 181 BGB beachten. Ich frage immer nach, ob der Geschäftsführer im Gesellschaftsvertrag/der Satzung von § 181 BGB freigestellt ist. Wenn nicht, muss ein anderer Geschäftsführer für die Gesellschaft den Vertrag schließen.

(z.B. "Erfindungen der Gesellschafter werden wie Erfindungen von Arbeitnehmern behandelt.")
Kann man so machen, wird aber häufig nicht so gewollt sein. Das würde ja z.B. bedeuten, dass man die Anmeldepflicht der Gesellschaft, die recht komplizierte Vergütungsregelung etc. nach dem ArbNEG anwenden muss.
 
Zuletzt bearbeitet:

jopatent

SILBER - Mitglied
Hallo,

Ich vermute, es geht eher um die Erfinderbenennung als die Erfindernennung (Erfinderbenennung ist das, was der Anmelder gegenüber dem Amt macht - § 37 PatG, Erfindernennung ist das, was das Amt gegenüber der Öffentlichkeit macht - § 63 PatG).

Das ist natürlich richtig ... :eek:

Wenn der Gesellschaftsvertrag tatsächlich schon die Übertragung von zukünftigen Erfindungen (als Verfügungsgeschäft) enthält, kann man das Datum des Gesellschaftsvertrags bei der Erfinderbenennung angeben.

Wenn der Gesellschaftsvertrag nur die Verpflichtung der Gesellschafter regelt, künftige Erfindungen auf die Gesellschaft zu übertragen, oder gar keine Regelungen zum Thema Erfindungen enthält, würde ich einen kurzen weiteren Vertrag zwischen dem Erfinder und der Gesellschaft mit dem Inhalt entwerfen, dass der (Gesellschafter-)Erfinder alle Rechte an und aus der Erfindung an die Gesellschaft überträgt, und dann das Datum dieses Vertrags bei der Erfinderbenennung angeben.

Im vorliegenden Fall ist im Gesellschaftervertrag tatsächlich bereits pauschal die Übertragung künftiger Erfindungen geregelt.

Bei geschäftsführende Gesellschaftern muss man das Selbstkontrahierungsverbot nach § 181 BGB beachten. Ich frage immer nach, ob der Geschäftsführer im Gesellschaftsvertrag/der Satzung von § 181 BGB freigestellt ist. Wenn nicht, muss ein anderer Geschäftsführer für die Gesellschaft den Vertrag schließen.

Danke für den ergänzenden Hinweis!

Gruß

Jo
 
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