jopatent
SILBER - Mitglied
Hallo,
in der Erfindernennung sind ja die Erfinder zusammen mit einem Hinweis anzugeben, wie das Recht auf die Anmeldung bzw. das Patent auf den Anmelder übergegangen ist. Wenn es sich bei den Erfindern um Arbeitnehmer handelt, genügt der Hinweis auf das Arbeitnehmererfinderrecht.
Wie aber ist es, wenn die Erfinder Gesellschafter der anmeldenden Firma sind? Genügt ein Hinweis auf den Gesellschaftsvertrag, wenn dieser eine entsprechende Regelung enthält? Falls darin keine Regelung enthalten ist, wie könnte eine Zusatzvereinbarung zwischen den Gesellschaftern aussehen (z.B. "Erfindungen der Gesellschafter werden wie Erfindungen von Arbeitnehmern behandelt.") ?
Müssen geschäftsführende Gesellschafter (sinngemäß Gesellschafter + Arbeitnehmer) und "einfache" Gesellschafter unterschiedlich behandelt werden?
Danke.
Jo
in der Erfindernennung sind ja die Erfinder zusammen mit einem Hinweis anzugeben, wie das Recht auf die Anmeldung bzw. das Patent auf den Anmelder übergegangen ist. Wenn es sich bei den Erfindern um Arbeitnehmer handelt, genügt der Hinweis auf das Arbeitnehmererfinderrecht.
Wie aber ist es, wenn die Erfinder Gesellschafter der anmeldenden Firma sind? Genügt ein Hinweis auf den Gesellschaftsvertrag, wenn dieser eine entsprechende Regelung enthält? Falls darin keine Regelung enthalten ist, wie könnte eine Zusatzvereinbarung zwischen den Gesellschaftern aussehen (z.B. "Erfindungen der Gesellschafter werden wie Erfindungen von Arbeitnehmern behandelt.") ?
Müssen geschäftsführende Gesellschafter (sinngemäß Gesellschafter + Arbeitnehmer) und "einfache" Gesellschafter unterschiedlich behandelt werden?
Danke.
Jo