GeschmMG Geschmacksmuster - Aufschiebung der Bekanntmachung

Kugelblitz

GOLD - Mitglied
Hallo,

welchen Zweck hat eigentlich die Aufschiebung der Bekanntmachung bei einer Geschmacksmusteranmeldung, sei es in der EU oder in DE.

Ich habe es so verstanden, dass man sich während des Aufschiebungszeitraums noch entscheiden kann, welche einzelnen Geschmacksmuster (hier einer Sammelanmeldung) tatsächlich veröffentlicht werden sollen. Aus §21 (4) lese ich, dass jedoch auch die nicht veröffentlichten Geschmacksmuster für den Aufschiebungszeitraum Schutz genießen, selbst wenn der Schutz später nicht erstreckt wird.

Korrekt ?

Kugelblitz
 

lioness

SILBER - Mitglied
Lieber Kugelblitz,

zunächst vorausgeschickt, bin ich in dem Geschmacksmustergesetz auch nicht sonderlich bewandert.
Jedoch halte ich Deine Einschätzung für richtig, dass über die tatsächlich eingereichten Muster dann auch später entschieden werden kann, denn § 21 (2) S2 regelt "Sofern von der Möglichkeit des § 11 (2) S2 Gebrauch gemacht worden ist, ist innerhalb der Aufschiebungsfrist auch eine Wiedergabe des Geschmackmusters einzureichen." § 11 (2) S2 regelt, dass statt der Wiedergabe auch ein flächenmäßiger Musterabschnitt eingereicht werden kann, wobei ich jedoch nicht genau weiss was dieser Musterabschnitt sein soll.
Ein wichtiger praktischer Grund ist jedoch, dass sich die Mode häufig schnell ändert und die Schutzdauer des Mustern auf den Märkten häufig nicht ausgeschöpft wird. So dass ein Muster sowiso meist nur wenige Monate vermarktet wird, z.b. Mode, T-shirts u.s.w. ..... Dann können Kosten gespart werden, wenn die Anfertigung einer Wiedergabe unterbleiben kann und der Schutz nicht erstreckt werden soll.
Stellt sich ein Muster jedoch als erfolgreich heraus, so kann es innerhalb der Frist nachgereicht werden. Als Rechtsfolge ist jedoch § 38 (3) zu beachten, wonach das Muster für die Dauer der Aufschiebung nur gegen Nachahmung geschhützt ist, also der Schutz eingeschränkt ist.
 

Kugelblitz

GOLD - Mitglied
.... Ein wichtiger praktischer Grund ist jedoch, dass sich die Mode häufig schnell ändert und die Schutzdauer des Mustern auf den Märkten häufig nicht ausgeschöpft wird. So dass ein Muster sowiso meist nur wenige Monate vermarktet wird, z.b. Mode, T-shirts u.s.w. ..... Dann können Kosten gespart werden, wenn die Anfertigung einer Wiedergabe unterbleiben kann und der Schutz nicht erstreckt werden soll. ....

In diese Richtung hatte ich auch gedacht, danke für Deine Hinweise! Wichtig erscheint mir jedoch auch, dass der Schutz eingeschränkt ist, den §38(3) habe ich ganz übersehen :eek:.

Kugelblitz
 
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