Gerichtskosten

Fip

*** KT-HERO ***
Als Patentanwalt ist man es ja gewöhnt, für Einsprüche, Beschwerden, etc. die jeweilige Gebühr innerhalb der entsprechenden Frist entrichten zu müssen.

In anderen Verfahren, beispielsweise dem Nichtigkeitsberufungsverfahren, gilt in diesem Zusammenhang das Gerichtskostengesetz. Welche Konsequenzen hat es, wenn ich die Berufungsgebühr, die ja nach GKG mit Eingang der Berufungsschrift bei Gericht fällig wird, nicht innerhalb der Berufungsfrist bezahle? Kann die Berufung irgendwann verworfen werden, wenn die Gebühr nicht entrichtet wird, und wenn ja, wie viel Zahlungsverzug kann ich mir leisten? Wo finde ich die relevanten Vorschriften?

Für ein paar hilfreiche Antworten wäre ich dankbar.
 

EQE2009-Gast

*** KT-HERO ***
Meiner Meinung nach wird die Gebühr nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrO beigetrieben. Soweit ich mich erinnere, wäre das Bundesamt für Justiz dafür zuständig.
 

Fip

*** KT-HERO ***
Danke, dass sich noch jemand erbarmt hat. Ich hatte die Hoffnung schon fast aufgegeben ...

Interessant ist, dass es scheinbar nicht dazu kommen kann oder es zumindest nicht vorgesehen ist, dass die Nichtigkeitsberufung wegen Nichtzahlung der Gerichtsgebühren verworfen wird, wenn einfach nicht gezahlt wird, obwohl das natürlich etwas praxisfern ist ... Zumindest habe ich nichts dergleichen gefunden.
 
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