Natürlich ist die EG nicht Mitglied der PVÜ, brauch sie auch nicht. Es kommt mE darauf an, dass die GGM-Anmeldung eine vorschriftsmäßige Hinterlegung in einem PVÜ-Land ist, wie es von Art. 4 A PVÜ gefordert wird. Dies wird durch A39 GGV fingiert, wonach die GGM-Anmeldung wie eine in allen EG-Staaten (darunter auch PVÜ-Länder) hinterlegte nationale Anmeldung wirkt. Wenn sie so wirkt, kann auch deren Priorität gem. A 4A (1) PVÜ in Anspruch genommen werden.