GMV Geltungsbereich der GMV ?!

pak

*** KT-HERO ***
Hallo,

da gerade über einen geeigneten Kommentar zur GMV gesprochen wurde (http://www.ktforum.de/showthread.ph...ar-Markenrecht&p=29958&viewfull=1#post29958):

Die Gemeinschaftsmarke gilt doch innerhalb der Gemeinschaft (clever oder?). Also fallen alle Staaten der EU, selbst bei einem erst kürzlich aufgenommenen Staat, automatisch in den Geltungsbereich der GMV? Also alle hier (http://europa.eu/about-eu/countries/index_de.htm) aufgezählten Staaten mit Ausnahme der Kandidatenländer?

Oder kann es sein, dass ein Staat trotz Angehörigkeit zur EU, nicht in den Geltungsbereich fällt?

Wahrscheinlich doofe Frage, bin aber ein wenig verunsichert ...

Gruß

pak
 

anwärter

SILBER - Mitglied
Die GMV ist eine EU-Verordnung, also grundsätzlich für alle EU-Mitgliedsstaaten bindend.

Für die neu eingetretenen Mitglieder (zB Kroatien am 1.7.2013) gibt es Übergangsvorschriften (Art 165 GMV, zB darf eine laufende Anmeldung nicht zurückgewiesen werden, weil sie in Kroatisch beschreibend wäre, und Widerspruch auf Basis einer älteren kroatischen Marke ist nur gegen Gemeinschaftsmarken möglich, die während 6 Monate vor Beitritt angemeldet wurde). Siehe auch Mitteilung des Präsidenten 4/12:

https://oami.europa.eu/tunnel-web/s...ntentPdfs/about_ohim/governance/co4-12_de.pdf
 
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pak

*** KT-HERO ***
Danke, Anwärter!

Mit anderen Worten entfaltet also eine am 1.7.2013 eingereichte GMV-Anmeldung auch gleich Schutz in Kroatien, so dass ich mit meiner Annahme richtig lag.

Gruß

pak
 

anwärter

SILBER - Mitglied
Schutz (gegen Verletzer) hat man natürlich nicht ab Anmeldung, sondern wie beim Patent: Vorläufiger Schutz ab dem Tag der Veröffentlichung der Anmeldung, Voller Schutz ab Veröffentlichung der Eintragung (Art 9 Abs 3 GMV).
 

Ah-No Nym

*** KT-HERO ***
Ein Punkt, der noch zu berücksichtigen wäre, sind ältere nationale Rechte in Kroatien, die ein Verbietungsrecht gewähren können, siehe Mitteilung des Präsidenten 2003:

http://oami.europa.eu/de/office/aspects/communications/05-03.htm

"3. Berücksichtigung erworbener Rechte in den neuen Mitgliedstaaten

Aufgrund der automatischen Erstreckung und des Bestandsschutzes für Gemeinschaftsmarken, die vor dem Beitrittsdatum angemeldet oder eingetragen wurden, werden erstreckte Gemeinschaftsmarken ab diesem Datum - 1. Mai 2004 - in den neuen Mitgliedstaaten durchsetzbar sein. Es kann zu Konflikten mit nationalen Rechten kommen, die in den neuen Mitgliedstaaten vor deren Beitritt erworben wurden. Diese nationalen Rechte umfassen alle Rechte, die als Grundlage für einen Widerspruch (Artikel 8 GMV) oder einen Antrag auf Nichtigerklärung (Artikel 52 GMV) in Betracht kommen.

Um die Rechte der Inhaber nationaler Rechte in den neuen Mitgliedstaaten zu schützen, wurde diesen die Möglichkeit eingeräumt, die Benutzung einer erstreckten Gemeinschaftsmarke in dem betroffenen Mitgliedstaat zu untersagen. Eine erstreckte Gemeinschaftsmarke ist in der gesamten erweiterten EU gültig und durchsetzbar, aber nur, soweit ihr kein älteres nationales Recht entgegensteht. Die erstreckte Gemeinschaftsmarke kann also gegenüber einem älteren nationalen Recht nicht durchgesetzt werden. Vielmehr kann der Inhaber eines solchen Rechts die Benutzung der erstreckten Gemeinschaftsmarke im betreffenden Gebiet untersagen. Die Möglichkeit, aufgrund eines älteren nationalen Rechts die Benutzung einer Gemeinschaftsmarke zu untersagen, ist in Artikel 106 und 107 GMV vorgesehen. Diese Bestimmung wird nun ausdrücklich auf Rechte ausgedehnt, die in den neuen Mitgliedstaaten vor dem Tag des Beitritts erworben wurden. Diese Ausnahme ist aber auf das jeweilige Gebiet beschränkt, in dem das ältere nationale Recht gültig ist. Allerdings kann der Inhaber eines solchen älteren Rechts das territoriale Benutzungsverbot nur dann für sich in Anspruch nehmen, wenn er das ältere Recht gutgläubig erworben hat.

Der Inhaber eines älteren nationalen Rechts hat die Möglichkeit, vor einem nationalen Gericht gegen die Benutzung einer erstreckten Gemeinschaftsmarke zu klagen. Das zuständige Gericht, die anzuwendenden Verfahrensvorschriften und das maßgebliche materielle Recht sind im jeweiligen nationalen Recht geregelt."


Dasselbe sollte hier auch gelten.

Schönen Sonntag

Ah-No Nym
 

pak

*** KT-HERO ***
Schutz (gegen Verletzer) hat man natürlich nicht ab Anmeldung, sondern wie beim Patent: Vorläufiger Schutz ab dem Tag der Veröffentlichung der Anmeldung, Voller Schutz ab Veröffentlichung der Eintragung (Art 9 Abs 3 GMV).

OK, ist schon klar, mir ging es eher um die Frage, ob neben der Anmeldung eine Art Erstreckungsantrag zu stellen ist oder die EU-Mitgliedschaft nicht automatisch die GMV für dieses Land in Kraft treten lässt. Aber die Frage ist ja schon beantwortet ...

Ein Punkt, der noch zu berücksichtigen wäre, sind ältere nationale Rechte in Kroatien, die ein Verbietungsrecht gewähren können, siehe Mitteilung des Präsidenten 2003:

http://oami.europa.eu/de/office/aspe...ions/05-03.htm

Guter Hinweis, danke für den Link! Das Problem älterer bestehender Rechte gibt es in meinem Fall natürlich für jedes Mitgliedsland, unabhängig vom Beitrittstermin.

Gruß

pak
 
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