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Biotechnologische Erfindungen sind vom Gebrauchsmusterschutz ausgenommen (§1 II Nr. 5 GmG). Was charkterisiert genau eine solche Erfindung? Wo ist die Grenze zu ziehen?
Biotechnologische Erfindungen sind vom Gebrauchsmusterschutz ausgenommen (§1 II Nr. 5 GmG). Was charkterisiert genau eine solche Erfindung? Wo ist die Grenze zu ziehen?