Hallo,
welche Auswirkung hat G 1/18 auf das Einspruchsverfahren?
EntG 1c) in G 1/18 (Veröffentlicht 18.07.2019)
Die Entscheidung betrifft zwar die Beschwerde, jedoch wird in der Stellungnahme des EPA (epo.org/law-practice/case-law-appeals/communications/2019/20190718_de.html) folgendes ausgeführt:
Allerdings findet sich in den Richtlinien November 2019, D-IV,1.2.2.1:
Wenn die Einspruchsgebühr fristgerecht entrichtet wird, aber die Einspruchsschrift nach der Einspruchsfrist gilt der Einspruch dann als unzulässig oder als nicht eingereicht?
Gemäß der Richtlinie November 2019, D-IV,1.2.2.1 würde der Einspruch als unzulässig anzusehen sein, wenn die Einspruchsgebühr fristgerecht entrichtet wurde, aber die Einspruchsschrift nach der Einspruchsfrist gezahlt wurde.
Gemäß der Stellungnahme zur G 1/18 (18.07.2019) sollte auch ein Einspruch bei dem die Einspruchsgebühr fristgerecht gezahlt wurde, aber die Einspruchsschrift verspätet eingegangen ist, als nicht eingelegt gelten.
Wieso stimmt die Stellungnahme zu G 1/18 und die Richtlinien scheinbar nicht überein?
welche Auswirkung hat G 1/18 auf das Einspruchsverfahren?
EntG 1c) in G 1/18 (Veröffentlicht 18.07.2019)
"
1. In folgenden Fällen gilt die Beschwerde als nicht eingelegt:
c) wenn die Beschwerdegebühr innerhalb der in Artikel 108 Satz 1 EPÜ für die Einlegung der Beschwerde vorgesehenen Frist von zwei Monaten entrichtet UND die Beschwerdeschrift nach Ablauf der Frist von zwei Monaten eingereicht wurde.
1. In folgenden Fällen gilt die Beschwerde als nicht eingelegt:
c) wenn die Beschwerdegebühr innerhalb der in Artikel 108 Satz 1 EPÜ für die Einlegung der Beschwerde vorgesehenen Frist von zwei Monaten entrichtet UND die Beschwerdeschrift nach Ablauf der Frist von zwei Monaten eingereicht wurde.
Die Entscheidung betrifft zwar die Beschwerde, jedoch wird in der Stellungnahme des EPA (epo.org/law-practice/case-law-appeals/communications/2019/20190718_de.html) folgendes ausgeführt:
"Es sei darauf hingewiesen, dass die Antworten auf die vorgelegte Rechtsfrage nicht nur auf Beschwerden, sondern auch auf ähnliche Situationen entsprechend Anwendung finden, so z. B. auf den Einspruch (Artikel 99 (1) EPÜ)".
Allerdings findet sich in den Richtlinien November 2019, D-IV,1.2.2.1:
1.2.2 Mängel, bei deren Nichtbehebung der Einspruch als unzulässig zu verwerfen ist
1.2.2.1
Mängel nach Regel 77 (1)
Hierunter fallen folgende Mängel:
i)Der Einspruch ist nicht innerhalb der neunmonatigen Einspruchsfrist, gerechnet vom Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents im Europäischen Patentblatt, beim EPA in München, seiner Zweigstelle in Den Haag oder seiner Dienststelle in Berlin schriftlich eingereicht worden (Art. 99 (1)).
Demgemäß liegt z. B. ein Mangel des Einspruchs vor, wenn die Einspruchsschrift verspätet, also nach Ablauf der Neunmonatsfrist, beim EPA eingegangen ist, oder wenn der Einspruch zwar rechtzeitig innerhalb der Einspruchsfrist, aber durch einen amtsseitig in einer Aktennotiz niedergelegten Telefonanruf nur mündlich mitgeteilt wurde. Ein hierunter fallender Mangel ist auch bei einem Einspruch vorhanden, der entgegen den Vorschriften des Art. 99 (1) bei einer Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats oder einer dieser nachgeordneten Behörde eingereicht und von dieser Behörde nicht oder nicht so rechtzeitig weitergeleitet wurde, dass er bis zum Ablauf der Einspruchsfrist beim EPA eingegangen ist. Eine gesetzliche Verpflichtung, einen Einspruch an das EPA weiterzuleiten, besteht für die genannten Behörden nicht.
Mängel nach Regel 77 (1)
Hierunter fallen folgende Mängel:
i)Der Einspruch ist nicht innerhalb der neunmonatigen Einspruchsfrist, gerechnet vom Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents im Europäischen Patentblatt, beim EPA in München, seiner Zweigstelle in Den Haag oder seiner Dienststelle in Berlin schriftlich eingereicht worden (Art. 99 (1)).
Demgemäß liegt z. B. ein Mangel des Einspruchs vor, wenn die Einspruchsschrift verspätet, also nach Ablauf der Neunmonatsfrist, beim EPA eingegangen ist, oder wenn der Einspruch zwar rechtzeitig innerhalb der Einspruchsfrist, aber durch einen amtsseitig in einer Aktennotiz niedergelegten Telefonanruf nur mündlich mitgeteilt wurde. Ein hierunter fallender Mangel ist auch bei einem Einspruch vorhanden, der entgegen den Vorschriften des Art. 99 (1) bei einer Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats oder einer dieser nachgeordneten Behörde eingereicht und von dieser Behörde nicht oder nicht so rechtzeitig weitergeleitet wurde, dass er bis zum Ablauf der Einspruchsfrist beim EPA eingegangen ist. Eine gesetzliche Verpflichtung, einen Einspruch an das EPA weiterzuleiten, besteht für die genannten Behörden nicht.
Wenn die Einspruchsgebühr fristgerecht entrichtet wird, aber die Einspruchsschrift nach der Einspruchsfrist gilt der Einspruch dann als unzulässig oder als nicht eingereicht?
Gemäß der Richtlinie November 2019, D-IV,1.2.2.1 würde der Einspruch als unzulässig anzusehen sein, wenn die Einspruchsgebühr fristgerecht entrichtet wurde, aber die Einspruchsschrift nach der Einspruchsfrist gezahlt wurde.
Gemäß der Stellungnahme zur G 1/18 (18.07.2019) sollte auch ein Einspruch bei dem die Einspruchsgebühr fristgerecht gezahlt wurde, aber die Einspruchsschrift verspätet eingegangen ist, als nicht eingelegt gelten.
Wieso stimmt die Stellungnahme zu G 1/18 und die Richtlinien scheinbar nicht überein?
Zuletzt bearbeitet: