Kugelblitz
GOLD - Mitglied
Frage zur Ausführungsordnung des EPÜ:
Sehe ich das richtig, dass es sich bei den 6 Monaten nach R. 70(1) AOEPÜ um eine gesetzliche, nicht verlängerbare Frist handelt, während die "zu bestimmende Frist" in R. 70(2) AOEPÜ im Sinne der der R. 132(2) AOEPÜ verlängert werden kann (auch wenn die Frist bereits 6 Monate beträgt und "ein besonderer Fall" vorliegt) ?
Danke
Kugelblitz
Sehe ich das richtig, dass es sich bei den 6 Monaten nach R. 70(1) AOEPÜ um eine gesetzliche, nicht verlängerbare Frist handelt, während die "zu bestimmende Frist" in R. 70(2) AOEPÜ im Sinne der der R. 132(2) AOEPÜ verlängert werden kann (auch wenn die Frist bereits 6 Monate beträgt und "ein besonderer Fall" vorliegt) ?
Danke
Kugelblitz