EPÜ Frist nach R. 70(1) <-> R. 70(2) AOEPÜ

Kugelblitz

GOLD - Mitglied
Frage zur Ausführungsordnung des EPÜ:

Sehe ich das richtig, dass es sich bei den 6 Monaten nach R. 70(1) AOEPÜ um eine gesetzliche, nicht verlängerbare Frist handelt, während die "zu bestimmende Frist" in R. 70(2) AOEPÜ im Sinne der der R. 132(2) AOEPÜ verlängert werden kann (auch wenn die Frist bereits 6 Monate beträgt und "ein besonderer Fall" vorliegt) ?

Danke

Kugelblitz
 

ip_kandidat

GOLD - Mitglied
Sehe ich das richtig, dass es sich bei den 6 Monaten nach R. 70(1) AOEPÜ um eine gesetzliche, nicht verlängerbare Frist handelt

Ja.

während die "zu bestimmende Frist" in R. 70(2) AOEPÜ im Sinne der der R. 132(2) AOEPÜ verlängert werden kann (auch wenn die Frist bereits 6 Monate beträgt und "ein besonderer Fall" vorliegt) ?

Ja, meiner Ansicht nach lässt der Wortlaut dieser Regel keine Interpretation zu.
 

Kugelblitz

GOLD - Mitglied
Hi ip_kandidat,

Du hast Recht, hier gibt es tatsächlich keinen Interpretationsspielraum. Ich hatte nur die ganze Zeit fälschlicherweise im Kopf, dass es sich bei den Fristen nach der R. 70 ausschließlich um gesetzliche, nicht verlängerbare Fristen handelt. War daher bei genauerem Hinsehen etwas überrascht.

Danke

Kugelblitz
 
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