GebrMG Frist für Gebrauchsmusterabzweigung (§ 5 GebrMG)

H

Hanno

Guest
Gebrauchsmustergesetz § 5:
"Gebrauchsmusterabzweigung"

[Die Gebrauchsmusterabzweigung] kann bis zum Ablauf von zwei Monaten nach dem Ende des Monats, in dem die Patentanmeldung erledigt ist [erfolgen].


Fragen:
1) Wann ist eine von der Prüfungsstelle per Beschluss zurückgewiesene Patentanmeldung rechtskräftig erledigt (etwa mit Ablauf der Beschwerdefrist?)?

2) Wo steht's im Gesetz, oder ist das definitiv banal?
 
R

ralph

Guest
Re: Frist für Gebrauchsmusterabzweigung

in der BGH-Entscheidung "Graustufenbild" findet sich was dazu
 
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