Allg. Freiberufl. Kandidat Fixkosten

arcd007

*** KT-HERO ***
Hi allerseits,

> Hier mal eine ganz andere Praxis:
Das ist natürlich gut. Andere Möglichkeiten sind z.B.

- Weiterzahlung des Gehalts vor dem Amtsjahr, was zum einen durch Arbeit während des Amtsjahres oder durch einen Abschlag auf die spätere freiberufliche Vergütung verrechnet wird.

- Darlehen, insbesondere zinslos, was insgesamt oder in Raten nach erfolgtem Amtsjahr sofort oder nach ein paar Monaten wieder zurückgezahlt werden muss

Ciao

arcd007
 

Blood für PMZ

*** KT-HERO ***
Hallo arcd0007,

zinslose Darlehen an Arbeitnehmer (aktuelle oder gewesene oder zukünftige etc) haben den Nachteil, dass die nicht entrichteten Zinsen als geldwerter Vorteil gelten und daher vom ehemaligen Kandidaten und von der Kanzlei nachversteuert und nachversichert werden müssen. Da haben schon manche eine böse Überraschung erlebt, zumal bei den Außenprüfungen bei den Arbeitgebern genau diese Darlehen als besonders erfolgsträchtig (aus Prüfersicht) gelten. Da kann man noch Jahre später richtig schön Strafzinsen auf die nicht bezahlten und versteuerten Darlehenszinsen berechnen ...

Also passenden Zinssatz (gegebenenfalls mit dem Steuerberater der Kanzlei) abklären und vereinbaren.

Frohes Schaffen

Blood für PMZ
 

arcd007

*** KT-HERO ***
Hi Blood,

klar, sofern das Darlehen über die Kanzleibücher läuft...

Guten Wirkungsgrad beim frohen Schaffen

arcd007
 

ip_kandidat

GOLD - Mitglied
Für Selbstständige, die nicht einer Pflicht zur Einzahlung in eine Standesversorgung
unterliegen, ist eine Rentenversicherung nicht verpflichtend.

Diese Aussage ist falsch, soweit Selbständige mit einem Auftraggeber betroffen sind!

sog. "Selbständigen mit einem Auftraggeber" (der ist nämlich versicherungspflichtig)

Nach § 2 Nr. 9 SGB VI sind "Selbständige mit einem Auftraggeber" rentenversicherungspflichtig.
 

pa-tent

*** KT-HERO ***
Diese Aussage ist falsch, soweit Selbständige mit einem Auftraggeber betroffen sind!

wenn schon überkorrekt, dann aber auch richtig korrekt....
In diesem Fall müsste es also heißen: Sogenannte Selbst(st)ändige mit nur einem einzigen Auftraggeber....

Diese sind aber scheinselbstständig und nicht wirklich selbstständig, oder?

Als Nachtrag: Meine Äußerungen beziehen sich auf meine Erfahrung als
zugelassener PA mit Pflicht zur Einzahlung in die Standesversorgung.

Wer hier also als selbständiger Ingenieur per Google landet, sollte Vorsicht bei
der Übernahme der Aussagen walten lassen.
 
Zuletzt bearbeitet:

johnnyy

Gesperrt
Jeder Betrieb mit auch nur einem Mitarbeiter, also praktisch auch jede Kanzlei, hat grundsätzlich alle vier Jahre die Lohnsteueraußenprüfung im Haus.
 
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