Feststellungsinteresse für negative Feststellungsklage?

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gast

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Gast2 schrieb:
Gast schrieb:
Abmahnen und zu einer Erklärung auffordern wäre u.U. eine Möglichkeit, mit der man sich befassen könnte...Möglicherweise kann man dadurch das Feststellungsinteresse begründen.
Das kann wohl nur funktionieren, wenn B gegen A eine Art "Erklärungs"anspruch hat. Aus welcher Norm könnte er hergeleitet werden?
Weiß ich auch nicht. Nachdem B aber A schon angeschrieben und keine Erklärung erhalten hat, könnte sich ein solcher Anspruch aus 242 BGB ergeben. Das könnte jedenfalls dann gelten, wenn B mehrere erfolglose Versuche unternommen hat, mit A ins Gespräch zu kommen.
 
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Gast2

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gast schrieb:
Weiß ich auch nicht. Nachdem B aber A schon angeschrieben und keine Erklärung erhalten hat, könnte sich ein solcher Anspruch aus 242 BGB ergeben. Das könnte jedenfalls dann gelten, wenn B mehrere erfolglose Versuche unternommen hat, mit A ins Gespräch zu kommen.
Was ist denn aus dem Gesichtspunkt der Privatautonomie Art. 2 (1) GG dazu zu sagen? Ist § 242 BGB außerhalb von Schuldverhältnissen (§ 241 BGB) auch anwendbar? Es gibt zwar das Schuldverhältnis aus Vertragsanbahnung (§ 311 (2) Nr. 2 BGB). Die daraus resultierende Pflicht von A zur Rücksichtnahme auf die Interessen des B (§ 241 (2) BGB) geht wohl nicht so weit, dass A sich hier erklären muss, oder doch?
 
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Guest
Gast2 schrieb:
gast schrieb:
Weiß ich auch nicht. Nachdem B aber A schon angeschrieben und keine Erklärung erhalten hat, könnte sich ein solcher Anspruch aus 242 BGB ergeben. Das könnte jedenfalls dann gelten, wenn B mehrere erfolglose Versuche unternommen hat, mit A ins Gespräch zu kommen.
Was ist denn aus dem Gesichtspunkt der Privatautonomie Art. 2 (1) GG dazu zu sagen? Ist § 242 BGB außerhalb von Schuldverhältnissen (§ 241 BGB) auch anwendbar? Es gibt zwar das Schuldverhältnis aus Vertragsanbahnung (§ 311 (2) Nr. 2 BGB). Die daraus resultierende Pflicht von A zur Rücksichtnahme auf die Interessen des B (§ 241 (2) BGB) geht wohl nicht so weit, dass A sich hier erklären muss, oder doch?
Naja, beim Verletzungsstreit kann man sich ja u.U. auf den Einwand der Verwirkung berufen. Dieser leitet sich dem Grundsatz von Treu und Glauben 242 BGB ab. Umgekehrt kann man darüber nachdenken, ob sich aus diesem Grundsatz nicht die Pflicht zu positivem Handeln seitens des Patentinhabers ergeben könnte, um dem Verwirkungseinwand vorzugreifen. Ob sich daraus ein Erklärungsanspruch ergibt, weiß ich nicht. Aus meiner Sicht ist dann, wenn der Patentinhaber von einer möglichen Verletzung erfährt, seitens des Patentinhabers Handeln erforderlich. Er kann dies tun, indem er nichts unternimmt (und kann dann sein Recht gegen den Verletzer ggf. nicht mehr ausüben) oder er kann sich dem Verletzer gegenüber insoweit erklären, dass er sich die Ausübung seiner Rechte vorbehält.
 
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Plempi

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Gast2000

Eingangsfrage war doch auf zusätzliche Möglichkeiten gerichtet. Also wieso soll man eine neg FK einreichen, wenn auch eine FK möglich ist(wäre), sprich wieso sollte ich mich auf etwas einschränken?

@all
Besteht die Möglichkeit, dass der Fall von einem Schiedsgericht für Patentstreitigkeiten geklärt wird?
 
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gast

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Plempi schrieb:
Gast2000

Eingangsfrage war doch auf zusätzliche Möglichkeiten gerichtet. Also wieso soll man eine neg FK einreichen, wenn auch eine FK möglich ist(wäre), sprich wieso sollte ich mich auf etwas einschränken?
Auf zusätzliche Möglichkeiten des B. Eine isolierte FK ist aber weder für B (fehlende Aktivlegitimation) noch für A möglich (weil Leistungsklage erhoben werden kann).
 
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Gast2

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Plempi schrieb:
wieso soll man eine neg FK einreichen, wenn auch eine FK möglich ist(wäre), sprich wieso sollte ich mich auf etwas einschränken?
Feststellungsklage ist gerichtet auf die Feststellung, ob ein Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht (§ 256 ZPO). Das Rechtsverhältnis zwischen A und B könnte ein gesetzliches aus § 139 PatG sein. B würde gerne festgestellt bekommen, dass es nicht besteht. Um dies zu erreichen, müsste er auf den ersten Blick eine neg. Feststellungsklage (Nicht-Bestehen des gesetzlichen Rechtsverhältnisses) erheben. Das funktioniert aus Sicht von B, wenn er mit der neg. Feststellungsklage Erfolg hat (könnte also einen Versuch Wert sein).

Bereits diskutiertes Problem 1: Wenn sich das Gericht nicht entscheiden kann (oder will), dann wird die neg. Feststellungsklage zurückgewiesen, und ein tertium könnte sich noch in der Zurückweisung verstecken.

Bereits diskutiertes Problem 2: Mit einer pos. Feststellungsklage kann B das tertium dann nicht ausschließen (dessen Nichtexistenz nicht beweisen), wenn die von ihm erhobene Feststellungsklage mangels Aktivlegitimation (ist keine Zulässigkeitsfrage) unbegründet ist und deshalb zurückgewiesen würde.
 
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Gast2

Guest
Gast schrieb:
... nicht die Pflicht zu positivem Handeln seitens des Patentinhabers ergeben könnte, um dem Verwirkungseinwand vorzugreifen. ... ist dann, wenn der Patentinhaber von einer möglichen Verletzung erfährt, seitens des Patentinhabers Handeln erforderlich. Er kann dies tun, indem er nichts unternimmt (und kann dann sein Recht gegen den Verletzer ggf. nicht mehr ausüben) ...
Kann B den A wirklich so "in Verwirkung treiben" und damit de-facto die gesetzliche Verjährungsfrist verkürzen?
 
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gast

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Gast2 schrieb:
Gast schrieb:
... nicht die Pflicht zu positivem Handeln seitens des Patentinhabers ergeben könnte, um dem Verwirkungseinwand vorzugreifen. ... ist dann, wenn der Patentinhaber von einer möglichen Verletzung erfährt, seitens des Patentinhabers Handeln erforderlich. Er kann dies tun, indem er nichts unternimmt (und kann dann sein Recht gegen den Verletzer ggf. nicht mehr ausüben) ...
Kann B den A wirklich so "in Verwirkung treiben" und damit de-facto die gesetzliche Verjährungsfrist verkürzen?
Ob das so möglich ist, weiß ich nicht. Verwirkung und Verjährung sind unabhängig voneinander. Verjährungsfristen laufen mit jeder Verletzungshandlung neu und sind nur auf Einrede hin zu prüfen. Die Verwirkung kann grundsätzlich auch dann gegeben sein, wenn eine Verjährungsfrist noch läuft, wenn der Verletzer nicht mehr mit einer Geltendmachung von Ansprüchen durch den Patentinhaber rechnen musste. Vorliegend hat A von B ja Kenntnis von der möglichen Verletzung erlangt, da B den A direkt angesprochen hat. Wenn jetzt A gar nichts unternimmt, nicht einmal ein Gutachten einholt, um dann Monate/Jahre später sein Patent durchsetzen zu wollen, kommt ein Verwirkungseinwand zumndest in Betracht. Keine Frage: der Patentinhaber muss natürlich ausreichend Zeit haben, seine Möglichkeiten zu prüfen. Deshalb dürfte eine Frist für die Verwirkung sicherlich nicht in Wochen oder Monaten zu berechnen sein. (Das MarkenG definiert z. B. eine Verwirkungsfrist von 5 Jahren, unabhängig davon, ob der Verletzer noch mit einer Klage rechnen musste oder nicht. Wenn besondere Umstände hinzukommen, kann die Verwirkung nach den Grundsätzen des 242 BGB auch schon deutlich vorher eintreten).
 
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Gast2

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gast schrieb:
Vorliegend hat A von B ja Kenntnis von der möglichen Verletzung erlangt, da B den A direkt angesprochen hat. Wenn jetzt A gar nichts unternimmt, nicht einmal ein Gutachten einholt, um dann Monate/Jahre später sein Patent durchsetzen zu wollen, kommt ein Verwirkungseinwand zumindest in Betracht.
  • B wäre mit einem Einwand wie Verwirkung sehr geholfen; dann bräuchte er auch keinen "Erklärungs"anspruch gegen A und könnte in aller Ruhe abwarten, ob A etwas von ihm verlangen wird.
  • Fraglich ist, ob Nichtreagieren auf Ansprechen wegen möglicher Verletzung ausreicht für das für Verwirkung notwendige Umstandsmoment. Um ein Umstandsmoment zu schaffen, könnte sich B gegenüber A berühmen, das Patent P mit dem Produkt D nicht zu verletzen?
 
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Plempi

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"Fraglich ist, ob Nichtreagieren auf Ansprechen wegen möglicher Verletzung ausreicht..."

BGB §§ 242 Cc, 812 Abs. 1, 818 Abs. 3; PatG 1968 § 48; PatG 1981 § 141
a) Ansprüche wegen Patentverletzung können verwirkt sein, wenn sich der Verletzer wegen der Duldung der Verletzungshandlungen durch den Patentinhaber über einen längeren Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und deswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt.

b) Auch gegenüber dem bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Herausgabe des durch eine Patentverletzung Erlangten ist der Einwand der Verwirkung nicht schlechthin oder regelmäßig ausgeschlossen.

c) Bei der Verwirkung sind Zeit- und Umstandsmoment nicht voneinander unabhängig zu betrachten, sondern stehen in einer Wechselwirkung. Die zeitlichen wie die sonstigen Umstände des Falles müssen in ihrer Gesamtheit die Beurteilung tragen, daß Treu und Glauben dem Gläubiger die Verfolgung des Anspruchs verwehren, mit dessen Geltendmachung der Schuldner nicht mehr rechnen mußte.

BGH, Urt. v. 19. Dezember 2000 - X ZR 150/98 - OLG Karlsruhe, LG Mannheim (Zur Veröffentlichung in BGHz vorgesehen)



Wann kann man tatsächlich davon ausgehen, dass eine "Duldung der Verletzungshandlungen" vorliegt?
 
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