Feststellunginteresse

Fip

*** KT-HERO ***
Folgender Fall:


Unternehmen A hat ein Patent auf ein Produkt A. Unternehmen B bietet ein Produkt B an, das Produkt A sehr ähnlich ist, das aber nach Meinung von Unternehmen B (und dessen Patentanwalt) nicht unter das Patent fällt.


Unternehmen A schreibt gezielt Kunden K von Unternehmen B an, die das Produkt B bei Unternehmen B einkaufen und weist darauf hin, dass man im Hinblick auf die hochgradige Ähnlichkeit von Produkt B zur geschützten Lehre sehr besorgt darüber sei, dass eine Patentverletzung vorliege, und man an der diesbezüglichen Meinung von Kunden K und dessen Interpretation des Patents im Hinblick auf Produkt B sehr interessiert sei. Man weise vorsorglich darauf hin, dass eine Patentverletzung gravierende Konsequenzen nach sich ziehe und dass Unternehmen A seine geistigen Eigentumsrecht sehr ernst nehme. Man erwarte, dass Kunde K zukünftig nur das im Schreiben explizit genannte Produkt A erwerbe und von dem Erwerb des Produkts B absehen werde. Andernfalls werde man gerichtliche Schritte einleiten müssen.


Reicht das für ein Feststellungsinteresse für eine negative Feststellungsklage (§ 256 ZPO) von Unternehmen B gegen Unternehmen A? Kennt jemand passende Rechtsprechung?


Ich weiß, es gibt schon einen ähnlichen Thread, aber seitdem ist schon viel Zeit vergangen ...
 

hyperandy

*** KT-HERO ***
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zu bejahen, wenn dem Recht oder der Rechtsposition des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Ungewissheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen.

vgl. ipwiki, http://www.ipwiki.de/verfahrensrecht:feststellungsinteresse

Dort werden auch einige Urteile zitiert.

Es gibt zudem die Prüfungsaufgabe PAP(w) III/2012, Teil B zu dem Aachener Kreuz mal eine Lösung eingestellt hat. Obwohl es sich hier um die Feststellung der Schadensersatzpflicht handelt, hilft Dir diese Antwort vielleicht weiter.

http://www.ktforum.de/showthread.php?2901-Wissenschaftliche-Aufgabe-III-2012
 

SwissPatEng

SILBER - Mitglied
Folgender Fall:

Unternehmen A schreibt gezielt Kunden K von Unternehmen B an, die das Produkt B bei Unternehmen B einkaufen und weist darauf hin, dass man im Hinblick auf die hochgradige Ähnlichkeit von Produkt B zur geschützten Lehre sehr besorgt darüber sei, dass eine Patentverletzung vorliege, und man an der diesbezüglichen Meinung von Kunden K und dessen Interpretation des Patents im Hinblick auf Produkt B sehr interessiert sei. Man weise vorsorglich darauf hin, dass eine Patentverletzung gravierende Konsequenzen nach sich ziehe und dass Unternehmen A seine geistigen Eigentumsrecht sehr ernst nehme. Man erwarte, dass Kunde K zukünftig nur das im Schreiben explizit genannte Produkt A erwerbe und von dem Erwerb des Produkts B absehen werde. Andernfalls werde man gerichtliche Schritte einleiten müssen.

Geht es nur mir so oder sehen hier auch noch andere Probleme mit dem UWG?
 

Fip

*** KT-HERO ***
Danke für die Rückmeldungen. Ich hatte gehofft, das ich vielleicht etwas über jüngere Rechtsprechung der Instanzgerichte in Erfahrung bringen kann, in der Hoffnung, dass sich in letzter Zeit gegenüber der in den gängigen Kommentaren zu findenden Rechtsprechung etwas geändert hat.


Bei meiner Recherche bin ich im Internet eben über OLG Düsseldorf I-2 W 8/14 gestoßen. Die Entscheidung ist recht jung und dürfte das Meiste gut zusammenfassen. Es scheint in der Tat nicht viel mehr zu geben als das, was man in der gängigen Literatur so findet.


Vielleicht gilt ja auch in Deutschland mal so etwas wie es derzeit in Regel 60 der Regeln zum UPC vorgesehen ist. Wäre meines Erachtens ein Fortschritt.


@SwissPatEng: Einen UWG-Verstoß durch Unternehmen A halte ich auch für möglich (ohne mich da gut auszukennen). Aber das ist hier nicht so entscheidend, weil es an dem schwerwiegendere Problem der drohenden Patentverletzung nichts ändert. Aber natürlich könnte man auf dem Wege versuchen, das gezielte Anschreiben der Kunden zu verhindern. Verhindern, dass jemand auf sein Patent hinweist, kann man dadurch allerdings nicht, weil ein Patentinhaber das natürlich darf. Unternehmen A müsste das Schreiben etwas umformulieren, dann wäre man wieder im grünen Bereich und würde unter dem Strich dasselbe erreichen.
 

grond

*** KT-HERO ***
@SwissPatEng: Einen UWG-Verstoß durch Unternehmen A halte ich auch für möglich (ohne mich da gut auszukennen). Aber das ist hier nicht so entscheidend, weil es an dem schwerwiegendere Problem der drohenden Patentverletzung nichts ändert. Aber natürlich könnte man auf dem Wege versuchen, das gezielte Anschreiben der Kunden zu verhindern.

Und im Zuge einer Unterlassungsklage gegen A müsste doch die Rechtmäßigkeit des Verhaltens des A und mithin die Frage, ob eine Patentverletzung denn nun vorliegt oder nicht, gerichtlich geprüft werden?
 
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