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*** KT-HERO ***
Es soll Einspruch gegen die Erteilung eines Patent eingelegt werden. Das Patent enthält zwei unabhängige Ansprüche in etwa wie folgt:
1. Verfahren zur Bearbeitung eines Werkstücks der Länge L in einer Werkstückaufnahme mittels eines Werkzeugs, gekennzeichnet durch die Verfahrensschritte ABC.
2. Vorrichtung zur Bearbeitung eines Werkstücks nach dem Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Werkstückaufnahme länger ist als die Länge L des Werkstücks, wobei ... (es folgen diverse Vorrichtungsmerkmale XYZ)
Mein "Problem" ist nun das Folgende: Mit der Vorrichtung, die alle Vorrichtungsmerkmale XYZ des Anspruchs 2 verwirklicht, lassen sich Werkstücke verschiedenster Länge bearbeiten. Derartige Vorrichtungen sind aus dem Stand der Technik eigentlich auch bekannt, allerdings nicht explizit für den Fall, dass die Werkstückaufnahme länger als das Werkstück ist.
Die Frage, ob die Werkstückaufnahme länger als das Werkstück ist, in der es bearbeitet wird, lässt sich der Vorrichtung mit den Merkmalen XYZ selbst nicht ansehen, sofern nicht das Werkstück hierin eingespannt ist. Ob oder ob nicht ein Fachmann, der die Vorrichtungserfindung nacharbeiten will, die Erfindung mit einer nach den Angaben des Patents nachgearbeiteten Vorrichtung tatsächlich umsetzt, entscheidet sich demnach erst, wenn man die Werkstücklänge kennt, die aber von einem zum anderen Bearbeitungvorgang variieren kann. Mal werden lange, mal kurze Werkstücke bearbeitet. Wenn also eine derartige Vorrichtung in der Werkhalle eines Betriebes steht, kann man anhand der Vorrichtung nicht entscheiden, ob es eine patentverletzende Vorrichtung ist oder nicht. Das klärt sich erst in dem Moment, in dem entweder ein im Verhältnis zur Werkstückaufnahme längeres oder kürzeres Werkstück tatsächlich in die Werkstückaufnahme eingelegt ist. Und streng genommen ist die Vorrichtung dann auch nur für die jeweilige Bearbeitungsdauer eines ausreichen kurzen Werkstücks patentverletzend.
Vor diesem Hintergrund stelle ich mir außerdem die Frage, ob die das Werkstück beschreibenden Merkmale den Gegenstand des Vorrichtungsanspruchs überhaupt mitbetstimmen. Denn abgesehen von dem oben skizzierten Problem wird man üblicherweise ja davon ausgehen, dass ein auf eine Vorrichtung mit Werkzeug zur Bearbeitung eines Werkstücks gerichteter Anspruch das Werkstück selbst nicht umfasst.
Ist das fehlende Klarheit, bestenfalls (weil Einspruchsgrund) fehlende Ausführbarkeit, oder keins von beidem? Ist das ein "verkappter" Verwendungsanspruch?
Dass ich natürlich mit fehlender Erfindungshöhe etc. argumentieren kann, ist klar. Darum solle es hier aber nicht gehen.
1. Verfahren zur Bearbeitung eines Werkstücks der Länge L in einer Werkstückaufnahme mittels eines Werkzeugs, gekennzeichnet durch die Verfahrensschritte ABC.
2. Vorrichtung zur Bearbeitung eines Werkstücks nach dem Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Werkstückaufnahme länger ist als die Länge L des Werkstücks, wobei ... (es folgen diverse Vorrichtungsmerkmale XYZ)
Mein "Problem" ist nun das Folgende: Mit der Vorrichtung, die alle Vorrichtungsmerkmale XYZ des Anspruchs 2 verwirklicht, lassen sich Werkstücke verschiedenster Länge bearbeiten. Derartige Vorrichtungen sind aus dem Stand der Technik eigentlich auch bekannt, allerdings nicht explizit für den Fall, dass die Werkstückaufnahme länger als das Werkstück ist.
Die Frage, ob die Werkstückaufnahme länger als das Werkstück ist, in der es bearbeitet wird, lässt sich der Vorrichtung mit den Merkmalen XYZ selbst nicht ansehen, sofern nicht das Werkstück hierin eingespannt ist. Ob oder ob nicht ein Fachmann, der die Vorrichtungserfindung nacharbeiten will, die Erfindung mit einer nach den Angaben des Patents nachgearbeiteten Vorrichtung tatsächlich umsetzt, entscheidet sich demnach erst, wenn man die Werkstücklänge kennt, die aber von einem zum anderen Bearbeitungvorgang variieren kann. Mal werden lange, mal kurze Werkstücke bearbeitet. Wenn also eine derartige Vorrichtung in der Werkhalle eines Betriebes steht, kann man anhand der Vorrichtung nicht entscheiden, ob es eine patentverletzende Vorrichtung ist oder nicht. Das klärt sich erst in dem Moment, in dem entweder ein im Verhältnis zur Werkstückaufnahme längeres oder kürzeres Werkstück tatsächlich in die Werkstückaufnahme eingelegt ist. Und streng genommen ist die Vorrichtung dann auch nur für die jeweilige Bearbeitungsdauer eines ausreichen kurzen Werkstücks patentverletzend.
Vor diesem Hintergrund stelle ich mir außerdem die Frage, ob die das Werkstück beschreibenden Merkmale den Gegenstand des Vorrichtungsanspruchs überhaupt mitbetstimmen. Denn abgesehen von dem oben skizzierten Problem wird man üblicherweise ja davon ausgehen, dass ein auf eine Vorrichtung mit Werkzeug zur Bearbeitung eines Werkstücks gerichteter Anspruch das Werkstück selbst nicht umfasst.
Ist das fehlende Klarheit, bestenfalls (weil Einspruchsgrund) fehlende Ausführbarkeit, oder keins von beidem? Ist das ein "verkappter" Verwendungsanspruch?
Dass ich natürlich mit fehlender Erfindungshöhe etc. argumentieren kann, ist klar. Darum solle es hier aber nicht gehen.