Patente24 schrieb:
Sorry lieber Flip, aber ganz so ist die Sache nun auch nicht. ... (siehe Olanzapin...). ... Für die EV reicht die Glaubhaftmachung und selbstverständlich muss die Eilbedürftigkeit dargelegt werden. Dann geht alles seinen Weg.
Lieber Patente24: Also, erstmal braucht Du Dich nicht zu entschuldigen. Das geht schon in Ordnung. Den Beitrag, zu dem Du Dich in Widerspruch setzt, richtig lesen solltest Du allerdings schon ... Wie gesagt, jeder Richter lässt sich mit den richtigen Argumenten überzeugen.
Aber diese Aufregung nach der Olanzapin-Entscheidung ... Darüber kann ich nur den Kopf schütteln. Der Richter, der das entschieden hat, sagt doch selbst, dass sei ein ABSOLUTE und AUSSERORDENTLICHE AUSNAHME unter einer die Grundrechte der Beteiligten betreffenden Rechtsgüterabwägung nach ausführlichem Schriftwechsel und mündlicher Verhandlung. Er selbst schreibt in seinem Buch wörtlich (Kühnen/Geschke, 4. Auflage, Rn. 1112):
"Um das Risiko einer folgenschweren Fehlentscheidung zu vermindern, trägt die Rechtsprechung der gegebenen Sachlage dadurch Rechnung, dass der Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung grundsätzlich nur dann in Betracht kommt, wenn der Bestand des Verügungspatentes und die Frage der Patentverletzung im Ergebnis so eindeutig zugunsten des Antragstellers zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist."
Und da ist vom Patent die Rede. Bei einem Gebrauchsmuster wird es noch mal schwieriger.
Mal abgesehen davon, dass ich diese Entscheidung aus rechtlichen Erwägungen für definitiv falsch halte und sie nur wieder die Bestrebung des Gerichts wiederspiegelt, sich als für den Schutzrechtsinhaber attraktiver Gerichtsstandort zu empfehlen, muss die Antwort auf die Eingangsfrage doch die ständige und übliche Praxis wiederspiegeln und darf sich nicht auf eine absolute Ausnahme stützen.
Es sei noch erwähnt, dass es bei der EV natürlich auch darauf ankommt, was man beantragt. Einen Vernichtungsanspruch bekommt man gar nicht, einen Unterlassungsanspruch nur schwierig, einen Besichtugungsanspruch schon am ehesten ...