europ. Anmeldung tot?

U

Unwissender

Guest
Ein konstruierter Sachverhalt:

An einem AT wurde eine europäische Anmeldung eingereicht.
12 Monate und einen Tag später stellt der Anmelder fest, dass weder Anmeldegühr noch Recherchengebühr entrichtet wurden. Eine Mitteilung nach R 69(1) EPÜ ist (noch) nicht ergangen.

Ist die Anmeldung noch anhängig wenn die Gebühren zu diesem Zeitpunkt entrichtet werden ?


Die Mitteilung nach R69(1) ergeht ca. 15 Monate nach AT.

Ist die Anmeldung anhängig wenn die Gebühren plus Zuschlag innerhalb der Frist nach R69(1) entrichtet werden?
 
T

Tja

Guest
unwissender schrieb:
Die Mitteilung nach R69(1) ergeht ca. 15 Monate nach AT.

Ist die Anmeldung anhängig wenn die Gebühren plus Zuschlag innerhalb der Frist nach R69(1) entrichtet werden?
Wir hatten einen Fall, in dem Benennungsgebühren nicht fristgerecht (es fiel erst lange nach Fristablauf auf) entrichtet wurden. Da eine entsprechende Mitteilung nicht ergangen war, haben wir nachträglich entrichtet. Meines Wissens hat das funktioniert. Ob man von diesem Fall aber auf Deinen schließen kann, vermag ich nicht zu sagen.
 

Patman

GOLD - Mitglied
Als Notnagel gibt es ja noch die Weiterbehandlung nach Artikel 121, dafür muss aber die Mitteilung erstmal da sein.
 
U

unknown

Guest
@patman

WB (A121) ist bei EPÜ-Frist nicht möglich.
WE (A122) ist ebenfalls kein zulässiger Rechtsbehelf, da Ausschluss gem. A 122(5).
 
G

Goldi

Guest
R. 69(1) EPÜ ist die MITTEILUNG über einen Rechtsverlust.
Dieser ist aber vorher schon eingetreten, also mit Ablauf der Grundfrist.

Viel Spaß beim D-Teil, da ist das Aufwärmprogramm
 
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