Gerd
*** KT-HERO ***
Hallo zusammen,
im flgenden Link ist ja beschrieben, wie man eine Erteilung nach Eingang einer Mitteilung nach Regel 71(3) noch möglichst lange hinauszögern kann (Frage 6):
http://www.kley.ch/hansjoerg/patrecht/eqe/D1-Fragen_Antworten_V13.pdf
Ist diese Vorgehensweise denn auch nach dem aktuellen Stand des Regelwerks noch möglich?
Laut Regel 137 sind Änderungen außer nach 70aund 161 ja nur noch mit Zustimmung der Prüfungsabteilung zulässig. Oder steh ich grad total auf dem Schlauch und gerade die fiktiv nicht zu erwartende Zustimmung ermöglicht mir die Verzögerung? Sorry, irgendwie krieg ich das grad nicht auf die Reihe.
Und wie soll man eine offensichtlich unbegründbare Änderung begründen?
Viele Grüße
Gerd
im flgenden Link ist ja beschrieben, wie man eine Erteilung nach Eingang einer Mitteilung nach Regel 71(3) noch möglichst lange hinauszögern kann (Frage 6):
http://www.kley.ch/hansjoerg/patrecht/eqe/D1-Fragen_Antworten_V13.pdf
Ist diese Vorgehensweise denn auch nach dem aktuellen Stand des Regelwerks noch möglich?
Laut Regel 137 sind Änderungen außer nach 70aund 161 ja nur noch mit Zustimmung der Prüfungsabteilung zulässig. Oder steh ich grad total auf dem Schlauch und gerade die fiktiv nicht zu erwartende Zustimmung ermöglicht mir die Verzögerung? Sorry, irgendwie krieg ich das grad nicht auf die Reihe.
Und wie soll man eine offensichtlich unbegründbare Änderung begründen?
Viele Grüße
Gerd