EPÜ Erteilung hinauszögern nach diesem Schema noch möglich?

Gerd

*** KT-HERO ***
Hallo zusammen,

im flgenden Link ist ja beschrieben, wie man eine Erteilung nach Eingang einer Mitteilung nach Regel 71(3) noch möglichst lange hinauszögern kann (Frage 6):

http://www.kley.ch/hansjoerg/patrecht/eqe/D1-Fragen_Antworten_V13.pdf

Ist diese Vorgehensweise denn auch nach dem aktuellen Stand des Regelwerks noch möglich?

Laut Regel 137 sind Änderungen außer nach 70aund 161 ja nur noch mit Zustimmung der Prüfungsabteilung zulässig. Oder steh ich grad total auf dem Schlauch und gerade die fiktiv nicht zu erwartende Zustimmung ermöglicht mir die Verzögerung? Sorry, irgendwie krieg ich das grad nicht auf die Reihe.

Und wie soll man eine offensichtlich unbegründbare Änderung begründen?

Viele Grüße
Gerd
 

EQE2009-Gast

*** KT-HERO ***
Ja, funktioniert noch. Siehe z.B. R. 71(4), Antrag auf Zulassung der Änderungen nach R. 137(3).

Die Tatsache, dass die Prüfungsabteilung Änderungen nach R. 137(3) zustimmen muss, heißt ja nicht, dass der Anmelder die Zustimmung braucht, um die Änderungen einzureichen. Die Zulassung zum Verfahren (d.h. Durchführung einer materiellen Prüfung) erfordert die Zustimmung der Abteilung, nicht die Einreichung selbst. Wenn die Abteilung nach R. 137(3) nicht zustimmt, muss sie rechtliches Gehör gewähren - in diesem Fall im Verfahren nach R. 71(5).

Begründung offensichtlich unzulässiger Änderungen: z.B. durch Aufnahme eines nicht offenbarten Merkmals in den Anspruch in Kombination mit Hinweis auf eine Textstelle, an dem dieses Merkmal dann nicht steht. Damit wird eine (wenn auch sachlich falsche) Begründung gegeben.
 

grond

*** KT-HERO ***
Begründung offensichtlich unzulässiger Änderungen: z.B. durch Aufnahme eines nicht offenbarten Merkmals in den Anspruch in Kombination mit Hinweis auf eine Textstelle, an dem dieses Merkmal dann nicht steht. Damit wird eine (wenn auch sachlich falsche) Begründung gegeben.

...und dann erteilt die Prüfungsabteilung aus erzieherischen Gründen das Patent mit den unzulässigen Ansprüchen... :)
 

EQE2009-Gast

*** KT-HERO ***
...und dann erteilt die Prüfungsabteilung aus erzieherischen Gründen das Patent mit den unzulässigen Ansprüchen...
Das Tragische ist ja, dass so etwas beim EPA derzeit absolut möglich erscheint, wenn auch weniger aus erzieherischen Gründen als aus anderen ...

Um sicher zu gehen, kann man ja als Variante Anspruchsmerkmale aus den Ansprüchen streichen, die immer als erfindungswesentlich beschrieben wurden. Dann weiter wie oben.
 

chaklha0

Schreiber
Die Frage mit dem Hinauszögern bezieht sich auf den Rechtsstand 31.12.2009.
Das Hinauszögern ist auch mit der AO per 01.04.2010 möglich.
Ob die Frage mit der neuen R. 71 und 71a per 01.04.2012 noch relevant ist muss zuerst noch geklärt werden.
 
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