Zu R.139 gibt es Rechtsprechung bzw. Amts-/Kommentarliteratur, der man entnehmen kann, dass dies ex tunc wirkt. Bei R.52(3) weiß ich das auch nicht.
In meinem Fall wurde die Priorität der früheren Anmeldung anerkannt. Die Prioritätserklärunt, die ja nur Datum, Land und Anmeldenummer umfasst und nicht den Anmelder angibt, war aber auch von Anfang an korrekt.
R.52(3) schränkt die Art der Berichtigung nicht ein. Du kannst innerhalb der Fristen alles machen. Hinzufügen / Streichen / Nummer, Land, Datum ändern.
Warum sollte der relevante Unterschied zwischen "Ersetzen" und "Streichen und Hinzufügen" liegen? Natürlich kann man auch "verzichten" (Wozu soll das eigentlich gut sein?), aber an einen Verzicht sind strenge Anforderung zu stellen. Da muss aus der Erklärung schon deutlich hervorgehen, dass man wirklich verzichten will.