Fip
*** KT-HERO ***
Auch wenn mein letzter Beitrag zu diesem Thema keinerlei Resonanz erzeugt hat, greife ich das Thema in abgewandelter Form nochmal auf, weil mich interessiert, wie der Rest der "betroffenen Kreise" darüber denkt bzw. sich darauf einstellt. Anlass ist die seit heute in der Entscheidungsdatenbank des BGH abrufbare Entscheidung des I. Zivilsenats "Kosten des Patentanwalts III".
Angesichts der jüngeren Entscheidungen der Gerichte, die Erstattungsfähigkeit von Doppelvertretungskosten in Patent-/Marken-/Geschmacksmuster-/etc. Streitfällen (Abmahnung und einstweilige Verfügung mal eingeschlossen) in Frage zu stellen, stellt sich mir die Frage, was das für Auswirkungen auf die Berufstätigkeit haben kann, was dies für die Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten bedeuten wird und welches Bild die Gerichte eigentlich von der Arbeit der Patentanwälte haben.
Ich denke zum Beispiel daran, dass man zukünftig den Rechtsanwaltskollegen bei Abmahnungen nicht mehr so ohne weiteres hinzuziehen wird und sich ggf. auch Patentanwaltskollegen vermehrt an eV's wagen. Auch wird das Hinzuziehen der Patentanwälte durch Rechtsanwälte möglicherweise nachlassen, weil die Mandanten angesichts der in vielen Fällen wohl nicht mehr erstattungsfähigen Doppelvertretungskosten dem Mitwirken des Patentanwalts zukünftig ablehnender gegenüberstehen dürften. Ich frage mich auch - je nach Ausgang des Rechtsbeschwerdeverfahrens zur unten zitierten BPatG Entscheidung - ob die Rechtsanwälte zukünftig dazu übergehen, Nichtigkeitsverfahren selbst zu vertreten um dann - wenn überhaupt - die Mitwirkung eines Patentanwalts anzuzeigen.
Auf folgende sehr junge Entscheidungen sei hingewiesen: Die Entscheidungen des I. Zivilsenates "Kosten des Patentanwalts I-IV" (alle abrufbar in der Entscheidungsdatenbank des BGH; einfach "Kosten des Patentanwalts" im Feld Suchbegriff eingeben) sowie die Entscheidung des BPatG, die unter nachfolgendem Link zu finden ist.
http://www.bundespatentgericht.de/c...tigkeitssenat/2012/04035za11zu04082ni08EU.pdf
Weiß jemand, ob bei der unter dem Link zu findenden Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt wurde?
Angesichts der jüngeren Entscheidungen der Gerichte, die Erstattungsfähigkeit von Doppelvertretungskosten in Patent-/Marken-/Geschmacksmuster-/etc. Streitfällen (Abmahnung und einstweilige Verfügung mal eingeschlossen) in Frage zu stellen, stellt sich mir die Frage, was das für Auswirkungen auf die Berufstätigkeit haben kann, was dies für die Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten bedeuten wird und welches Bild die Gerichte eigentlich von der Arbeit der Patentanwälte haben.
Ich denke zum Beispiel daran, dass man zukünftig den Rechtsanwaltskollegen bei Abmahnungen nicht mehr so ohne weiteres hinzuziehen wird und sich ggf. auch Patentanwaltskollegen vermehrt an eV's wagen. Auch wird das Hinzuziehen der Patentanwälte durch Rechtsanwälte möglicherweise nachlassen, weil die Mandanten angesichts der in vielen Fällen wohl nicht mehr erstattungsfähigen Doppelvertretungskosten dem Mitwirken des Patentanwalts zukünftig ablehnender gegenüberstehen dürften. Ich frage mich auch - je nach Ausgang des Rechtsbeschwerdeverfahrens zur unten zitierten BPatG Entscheidung - ob die Rechtsanwälte zukünftig dazu übergehen, Nichtigkeitsverfahren selbst zu vertreten um dann - wenn überhaupt - die Mitwirkung eines Patentanwalts anzuzeigen.
Auf folgende sehr junge Entscheidungen sei hingewiesen: Die Entscheidungen des I. Zivilsenates "Kosten des Patentanwalts I-IV" (alle abrufbar in der Entscheidungsdatenbank des BGH; einfach "Kosten des Patentanwalts" im Feld Suchbegriff eingeben) sowie die Entscheidung des BPatG, die unter nachfolgendem Link zu finden ist.
http://www.bundespatentgericht.de/c...tigkeitssenat/2012/04035za11zu04082ni08EU.pdf
Weiß jemand, ob bei der unter dem Link zu findenden Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt wurde?