pak
*** KT-HERO ***
Kürzlich hat das DPMA nach vielen Jahren erstmalig moniert, dass in der Erfinderbenennung ein "Inanspruchnahme aufgrund §§ 6,7 ArbeitnErfG" angegeben wurde, obwohl die Anmelderin eine Firma mit Sitz im Ausland ist. Die Erfinder arbeiten bei einer deutschen Tochterfirma der Anmelderin, so dass der Rechtsübergang zunächst per ArbeitnErfG an die deutsche Tochterfirma und dann per Vertrag an die Anmelderin erfolgte. Muss man nun zusätzlich "Laut Gesellschaftsvertrag vom ..." angeben?
Gruß
pak
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pak