DE Erfinderbennennung - Rechtsübergang durch ... ?

pak

*** KT-HERO ***
Kürzlich hat das DPMA nach vielen Jahren erstmalig moniert, dass in der Erfinderbenennung ein "Inanspruchnahme aufgrund §§ 6,7 ArbeitnErfG" angegeben wurde, obwohl die Anmelderin eine Firma mit Sitz im Ausland ist. Die Erfinder arbeiten bei einer deutschen Tochterfirma der Anmelderin, so dass der Rechtsübergang zunächst per ArbeitnErfG an die deutsche Tochterfirma und dann per Vertrag an die Anmelderin erfolgte. Muss man nun zusätzlich "Laut Gesellschaftsvertrag vom ..." angeben?

Gruß

pak
 

Schorschi

Vielschreiber
Für Erfinder, die direkt bei der anmeldenden Firma angestellt sind, gilt "Inanspruchnahme aufgrund §§ 6, 7 ArbnErfG". Für Erfinder, die bei einer Tochterfirma der anmeldenden Firma angestellt sind, gilt "aufgrund Vertrag vom ..." oder einfach nur "Vertrag vom ...". Bei einer Mischung aus verschiedenen Erfindern kann man z.B. schreiben: "(1): Inanspruchnahme aufgrund §§ 6, 7 ArbnErfG; (2): aufgrund Vertrag vom ...".

Viele Grüße,
Schorschi
 
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