EU-Staatsbürgerschaft ist natürlich nicht erforderlich, es reicht die Staatsbürgerschaft eines EPÜ-Vertragsstaats, Art 134(2)a) EPÜ!!!
Ich kenne einen Fall eines deutschen Patentanwalts mit (ausschließlich) russischer Staatsbürgerschaft (deutsche Staatsbürgerschaft ist ja in DE kein Erfordernis - mehr), der am Ende (nach gewissem Bangen) völlig problemlos m.H. von Art. 134(6) EPÜ von Präsidents Gnaden zum Europäischen Vertreter werden konnte.
Beachte: Prüfungsvorrausetzung ist die EPÜ-Staatsbürgerschaft nicht. Und wenn Du die EPA-Prüfung erst einmal bestanden hast, dann bist Du so ein Überflieger, und dann ist der Rest ein Klacks.
Natürlich muss man ein wenig dazu vortragen, warum man ein "besonders gelagerter Fall", so Art. 134(6) EPÜ, ist. Wenn Du also Deinen Lebensmittelpunkt in den USA hast und dort eine Einzelkanzlei betreibst, ist das wahrscheinlich schwieriger. Wenn Du mit einem/einer Deutschen verheiratet bist, seit 10 Jahren in Deutschland wohnst und hier auch in einer Kanzlei arbeitest, Du aber aus irgendwelchen Gründen die Nicht-EPÜ-Staatsbürgerschaft nicht loswirst und deshalb die EPÜ-Staatsbürgerschaft nicht bekommst, ist das wohl eher ein Selbstgänger.
Bei weiterem Interesse könnte ich den Kontakt mit dem o.g. Kollegen herstellen. 0179/488 97 67