EPÜ EP-Anmeldung mit zu vielen unabhängigen Ansprüchen -- Zurückweisung durch wen?

Kurt

*** KT-HERO ***
EP-Anmeldung mit Mängeln -- Zurückweisung durch Rechercheabteilung?

Hi Forum,

der Rechercheprüfer bemängelt eine Anmeldung mit zu vielen unabhängigen Ansprüchen derselben Kategorie, und droht mit Zurückweisung der Anmeldung unter A.97(1) iVm R.43(2), falls die Mängel nicht behoben werden.

Im aktuellen Stadium befindet sich die Anmeldung ja noch bei der Rechercheabteilung, und nicht bei der Prüfungsabteilung. Wenn ich die Bemängelung also nicht ausräume, wird die Anmeldung dann von der Rechercheabteilung ohne weiteres zurückgewiesen, und mit welcher Rechtsgrundlage? (denn in Artikel A.97(1) steht ja ausdrücklich "die Prüfungsabteilung weist zurück" und kein Wort von der Rechercheabteilung)

Oder wird die Anmeldung dann ohne weitere Schritte von der Prüfungsabteilung gleich zu Beginn des Prüfungsverfahrens zurückgewiesen?

Grüße Kurt
 
Zuletzt bearbeitet:

pak

*** KT-HERO ***
AW: EP-Anmeldung mit Mängeln -- Zurückweisung durch Rechercheabteilung?

Oder wird die Anmeldung dann ohne weitere Schritte von der Prüfungsabteilung gleich zu Beginn des Prüfungsverfahrens zurückgewiesen?

Tatsächlich kann erst die Prüfungsabteilung zurückweisen. Hinsichtlich der Rechercheabteilung besteht aber die Gefahr, dass diese die Recherche nur für einen Teil der Ansprüche durchführt. Ich nehme an, die Anmeldung basiert auf einer US-Anmeldung? Äußerst lästig! In diesem Fall gleich mal beim US-Kollegen anfragen, welche Ansprüche rausfallen oder zusammengefasst werden können. Meist steht sowieso dasselbe mit leichten Abwandlungen drin ....

pak
 

Kurt

*** KT-HERO ***
Die Stelle im Verfahren, an der die Einheitlichkeit hätte beanstandet werden können, ist ja schon überschritten. Sprich, die Recherche wurde bereits für alle Ansprüche durchgeführt; und der Rechercheprüfer droht jetzt wie gesagt mit der Zurückweisung der Anmeldung (aber nicht wegen mangelnder Einheitlichkeit, sondern s. oben).

Die Anmeldung basiert nicht auf einer amerikanischen, aber auf einer ausländischen Anmeldung. Die Ansprüche sind in der Tat nach dem amerikanischen Schema verfasst, und es steht überall das gleiche drin, mit geringen Abwandlungen am Schluss.

Der Mandant will keinesfalls irgendwelche Ansprüche streichen oder zusammenfassen...

Wie auch immer, kann nun bereits im nächsten Schritt die Zurückweisung kommen? Ich meine nicht, denn wenn gilt, dass der Rechercheprüfer nicht zurückweisen kann, fällt die Möglichkeit schonmal weg. Und die Prüfungsabteilung wird auch nicht im nächsten Schritt gleich zurückweisen, ohne zumindest einen Prüfungsbescheid zu erlassen.

Richtig?
 

pak

*** KT-HERO ***
Der Mandant will keinesfalls irgendwelche Ansprüche streichen oder zusammenfassen...

Selbst schuld ;)

Wie auch immer, kann nun bereits im nächsten Schritt die Zurückweisung kommen? Ich meine nicht, denn wenn gilt, dass der Rechercheprüfer nicht zurückweisen kann, fällt die Möglichkeit schonmal weg. Und die Prüfungsabteilung wird auch nicht im nächsten Schritt gleich zurückweisen, ohne zumindest einen Prüfungsbescheid zu erlassen.

Richtig?

Ja, die Prüfungsabteilung muss Dir die Möglichkeit zur Stellungnahme einräumen (Rechtliches Gehör).

pak
 

Kurt

*** KT-HERO ***
OK danke.

Allerdings sehe ich gerade, dass auch im Rahmen der Rechercheprüfung eine Zurückweisung erfolgen kann, bevor die Prüfungsabteilung die Anmeldung überhaupt in die Finger bekommt.

Das kann in dem rot markierten Kasten passieren (die Dreiecke stehen für "Ende des Verfahrens"):

c49jrokhrp2qi71w9.png


Somit ist es wohl zumindest theoretisch denkbar, dass der Rechercheprüfer selber die Anmeldung zurückweist, wenn ich seiner Bemängelung der mehrfachen Ansprüche in der gleichen Kategorie nicht sofort abhelfe.
 

grond

*** KT-HERO ***
Gemäß Regel 70a EPÜ muss auf den Recherchenbericht geantwortet werden, andernfalls gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Die Recherchenabteilung kann also nicht zurückweisen, trotzdem muss auf den Recherchenbericht geantwortet werden.
 

Kurt

*** KT-HERO ***
Die Rechercheabteilung kann aber laut dem Diagramm zurückweisen, nachdem auf den Recherchenbericht geantwortet wurde, und bevor die Anmeldung an die Prüfungsabteilung geht.
 

grond

*** KT-HERO ***
Die Rechercheabteilung kann aber laut dem Diagramm zurückweisen, nachdem auf den Recherchenbericht geantwortet wurde, und bevor die Anmeldung an die Prüfungsabteilung geht.

Äh, wo? Diese Dreiecke sollen für "Ende des Verfahrens" stehen? Das ist doch nicht dasselbe wie eine Zurückweisung?
 

Kurt

*** KT-HERO ***
Stimmt, genau besehen gibt es nur zwei Dreiecke, einmal bei "keine Antwort", und einmal nach einem etwaigen Beschwerdeverfahren im Recherchestadium.

Somit kann der Prüfer im Rechercheverfahren die Anmeldung also nicht selber zurückweisen, sondern allenfalls die Beschwerdekammer (wobei auch letzteres nicht klar aus dem Diagramm hervorgeht, weil das Dreieck ja für alles mögliche stehen kann, weswegen das Verfahren endet).

Ich darf zusammenfassen, eine Zurückweisung nach dem Recherchenbericht und vor Beginn des Prüfungsverfahrens erscheint nicht vorgesehen.
 
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