"Einwendung"

PatFragen

*** KT-HERO ***
Hallo ich hätte mal wieder eine Frage und starte meinen nächsten Versuch :).


Angenommen es gibt einen Deutschen Teil eines EP-Patents, mit einem (natürlich fiktiven :) ) Anspruch 1:


1. Imbusbude die aufweist,
zumindest eine Theke,
zumindest zwei Grills
zumindest einen Ofen und
zumindest drei Kühlschränke.


Kann sich dann ein Verletzer, der eine Imbisbude betreibt, die alle Gegenstände/Merkmale aufweist, damit verteidigen, dass er sagt: Ja es sind zwar drei Kühlschränke eingebaut, aber die haben nie bzw. jetzt nicht mehr funktioniert, stellen also quasi nur Schränke dar und deshalb verletze ich nicht?


Es geht mir vor allem um den Schadensersatz. Die Unterlassung sollte er wohl kaum abwenden können, weil ja doch eine gewisse Begehungsgefahr besteht, würde ich mal sagen, wenn er schon die Kühlschränke eingebaut hat :).
 

der_markus

*** KT-HERO ***
Zunächst verstehe ich deine Differenzerung zwischen dem Unterlassungs- und Schadenersatzanspruch nicht. Beide Ansprüche haben zur Voraussetzung, dass eine patentierte Erfindung entgegen §9 - §13 PatG benutzt wird.

Ob jedoch in dem fiktiven Fall die patentierte Erfindung benutzt wird, oder ob kaputte Kühlschränke nur als normale Schränke anzusehen sind, darüber kann man trefflich streiten. Letztere Argumentation könnte sich als sehr dünnes Eis herausstellen, insbesondere wenn man auf den eigentlichen Zweck von Kühlschränken abstellt. Die Frage wird dir hier niemand zuverlässig mit ja oder nein beantworten können.
 

PatFragen

*** KT-HERO ***
Danke erstmal, auch wenn es ja nicht wirklich weiterhilft :).


Die Differenzierung besteht für mich darin, dass für den Unterlassungsanspruch ja eine Erstbegehungsgefahr ausreicht, für den Schadensersatz aber tatsächlich eine Verletzungshandlung ;-). In einem Verletzungsprozess wird die Gefahr, dass das Patent verletzt wird (Grundlage für die Unterlassung) aus der bereits begangenen Verletzung gefolgert. Deshalb bekommst du, bei einer festgestellten Verletzung auch den Unterlassungsanspruch. Die begangene Verletzung ist aber keine Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch ;-). In dem Fall, dass er wirklich Kühlschränke eingebaut hat, die nur nicht funktionieren, würde ich aber durchaus mal auf eine Erstbegehungsgefahr schließen, außer wenn er ausdrücklich funktionsunfähige Kühlschränke geordert hatte ;-). Also sollte der Unterlassungsanspruch eigentlich unzweifelhaft gegeben sein, weil für mich ein Richter wohl "vernünftig" an den Fall rangehen würde und sich sagt. Wenn der schon Kühlschränke einbaut (auch wenn die gerade nicht funktionieren) sollten wir denn schon mal deutlich daran erinnern, dass er funktionsfähige Kühlschränke nicht verwenden darf ;-).
 
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