Pat-Ente
*** KT-HERO ***
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
ich möchte mal wieder zur Diskussion über eine Einsendeaufgabe aufrufen.
Der Sachverhalt ist etwa wie folgt:
Der geldgierige A will die schlechte Wirtschaftslage ausnutzen und beschließt, als gewerblicher Kreditgeber tätig zu werden. Er eröffnet am 1.3.2003 ein Kreditbüro und inseriert in Tageszeitungen "Steht ihnen das Wasser bis zum Hals? Sind sie mit dem Gerichtsvollzieher per Du? Rufen sie an! Günstige Sofortkredite ..."
Am 1.4.2003 kommt der Familienvater B zu A und erzählt, er habe unverschuldet zum 1.2.2003 den Arbeitsplatz verloren, es sei eine teure Operation seines 4-jährigen Sohnes unbedingt erforderlich, und seine Frau habe vor zwei Monaten Drillinge bekommen, so dass ein Umzug in eine größere Wohnung und ein neues Auto notwendig wurden. Der Kreditrahmen bei der Hausbank sei längst ausgeschöpft.
A und B schließen einen Darlehensvertrag über €5000,-- mit Fälligkeit 1.4.2004 und eff. Jahreszins von 25%. Die Vertragsurkunde enthält die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben.
Bei Fälligkeit weigert sich B, die Zinsen zu bezahlen. Hat A Anspruch auf 25% Zinsen,also €1250,--?
Hinweis: Verbraucherdarlehensvertrag nach §§491 ff BGB ist nicht zu prüfen.
Ich gehe davon aus, dass nicht zu prüfen ist, ob ein Vertrag zustande kam, weil das explizit genannt ist.
Also prüfe ich auf § 138 (2) BGB (Wucher).
Ist es sinnvoll/notwendig, zusätzlich auf § 134 (gesetzliches Verbot) i.V.m. § 291 (1) StGB (Wucher) zu prüfen? (ich denke, ja)
Wenn ich Wucher direkt nachweisen kann, muss doch § 138 (1) (Sittenwidrigkeit) nicht nochmals geprüft werden!?
Zum Wucher: Wie detailliert ist denn der Vergleich mit dem aktuellen Marktzins anzustellen? Da ich Anfang 2003 kein derartiges Darlehen in Anspruch genommen habe, weiss ich den damals üblichen Zins nicht. Ich kann also nur anführen, dass damals ein ähnlich niedriges Zinsniveau geherrscht hat wie heute, und den heute üblichen Zins (rund 10%) nennen.
mfg,
Pat-Ente
ich möchte mal wieder zur Diskussion über eine Einsendeaufgabe aufrufen.
Der Sachverhalt ist etwa wie folgt:
Der geldgierige A will die schlechte Wirtschaftslage ausnutzen und beschließt, als gewerblicher Kreditgeber tätig zu werden. Er eröffnet am 1.3.2003 ein Kreditbüro und inseriert in Tageszeitungen "Steht ihnen das Wasser bis zum Hals? Sind sie mit dem Gerichtsvollzieher per Du? Rufen sie an! Günstige Sofortkredite ..."
Am 1.4.2003 kommt der Familienvater B zu A und erzählt, er habe unverschuldet zum 1.2.2003 den Arbeitsplatz verloren, es sei eine teure Operation seines 4-jährigen Sohnes unbedingt erforderlich, und seine Frau habe vor zwei Monaten Drillinge bekommen, so dass ein Umzug in eine größere Wohnung und ein neues Auto notwendig wurden. Der Kreditrahmen bei der Hausbank sei längst ausgeschöpft.
A und B schließen einen Darlehensvertrag über €5000,-- mit Fälligkeit 1.4.2004 und eff. Jahreszins von 25%. Die Vertragsurkunde enthält die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben.
Bei Fälligkeit weigert sich B, die Zinsen zu bezahlen. Hat A Anspruch auf 25% Zinsen,also €1250,--?
Hinweis: Verbraucherdarlehensvertrag nach §§491 ff BGB ist nicht zu prüfen.
Ich gehe davon aus, dass nicht zu prüfen ist, ob ein Vertrag zustande kam, weil das explizit genannt ist.
Also prüfe ich auf § 138 (2) BGB (Wucher).
Ist es sinnvoll/notwendig, zusätzlich auf § 134 (gesetzliches Verbot) i.V.m. § 291 (1) StGB (Wucher) zu prüfen? (ich denke, ja)
Wenn ich Wucher direkt nachweisen kann, muss doch § 138 (1) (Sittenwidrigkeit) nicht nochmals geprüft werden!?
Zum Wucher: Wie detailliert ist denn der Vergleich mit dem aktuellen Marktzins anzustellen? Da ich Anfang 2003 kein derartiges Darlehen in Anspruch genommen habe, weiss ich den damals üblichen Zins nicht. Ich kann also nur anführen, dass damals ein ähnlich niedriges Zinsniveau geherrscht hat wie heute, und den heute üblichen Zins (rund 10%) nennen.
mfg,
Pat-Ente