pak schrieb:
Das Problem ist nur, dass sich der Anteil des A nur schwer verkaufen lässt, wenn der Käufer dann stets den B mit an Bord hat.
Warum ist das ein Problem? B scheint ja auch nicht zu produzieren oder an Wettbewerber zu lizenzieren? Der potentielle Käufer dürfte die Erfindung benutzen und das Patent auch gegenüber Dritten durchsetzen. Aber gut, den Kaufpreis wird ein nicht auffindbarer zweiter Inhaber nicht gerade hochtreiben...
Ich habe mir den Kopf darüber zerbrochen, ob der A den B irgendwie rausschmeißen kann, da dieser nicht für die Zahlung der Jahresgebühren geradesteht und unauffindbar ist. Allerdings habe ich dafür noch keine Grundlage gefunden. Ich befürchte, dass dies nicht möglich ist.
Prinzipiell ist die Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft vorgesehen (§749 I BGB). Die Aufhebung kann durch Teilung in Natur (§752 BGB) erfolgen, wobei dieser Fall höchstens auf Anmeldungen anwendbar sein dürfte, die ja tatsächlich geteilt werden können. Ich meine aber, dass die Teilungsmöglichkeit auch für Anmeldungen ganz ausscheidet, weil laut §752 BGB gleichartige Teile geschaffen werden müssen (immerhin besitzt ja jeder einen Bruchteil des Gesamten; vertraglich kann man sich natürlich immer über Teilanmeldungen einigen, ansonsten gäbe es ja Vindikationsansprüche). Im Gesetz vorgesehen ist, wenn die Teilung in Natur unmöglich ist, weiters die Teilung durch Verkauf (§753 BGB). Der gemeinschaftliche Gegenstand wird also verkauft und das Geld auf die Inhaber aufgeteilt, wobei A hierbei praktischerweise gleich mit seinen Ansprüchen aus den Jahresgebühren aufrechnen könnte. Dies führt uns aber zu einem zweiten Gedanken:
Wenn A noch gegen B Ansprüche wegen der Jahresgebühren hat und B nicht auffindbar ist, könnte man natürlich seinen Anteil am Patent pfänden. Das ist vermutlich ein langer Weg, der jedoch u.U. deutlich kürzer wird, wenn der B tatsächlich nicht auffindbar ist. Dann würde man eine entsprechende Klage öffentlich zustellen und ein Versäumnisurteil bekommen, gegen das kein Widerspruch zu erwarten wäre. Das könnte dann vollstreckt werden, wobei man sich zufälligerweise das Patent als Vermögensgegenstand aussucht. Ob man dann aber auch den Anteil des B vollständig bekommt? Wie würde der Wert des Patentes im Wege der Zwangsvollstreckung festgesetzt werden? Schwierige Fragen...