Mal wieder was nettes:
Sachverhalt:
I)
Europäische Patentanmeldung oder auch ein Patent im Einspruchsverfahren hat zwei gemeinsame Anmelder A (erstgenannt und damit gemeinsamer Vertreter) und B.
B reicht im Prüfungsverfahren/Einspruchsverfahren neue Ansprüche ein.
Berücksichtigt das EPA die Ansprüche?
Anmerkung: DeltaPatents würde hier R. 152(10) analog ziehen und antwortet Ja. Ich bin mir da aber unsicher, m.E. widerspricht das dem Institut des gemeinsamen Vertreters.
II) Abwandlung 1
Zusätzlich zu den von B eingereichten Ansprüchen reicht auch A einen (eigenen und anderen) Satz Ansprüche ein.
Berücksichtigt das EPA:
a) Ansprüche von A
b) Ansprüche von B
c) beide Anspruchssätze, indem es selbst Haupt-/Hilfsantrag bestimmt
d) keinen der Anspruchssätze, da Erklärungen widersprüchlich
III) Abwandlung 2
In der mündlichen Verhandlung des Einspruchsverfahrens erklärt A: "Wir verzichten auf das Patent."(worin eine Ablehnung aller Anspruchsfassung gesehen wird und unverzüglich eine Entscheidung auf Widerruf ergeht) B lässt daraufhin entsetzt verlauten: "Du hast ja einen Vogel! Wir verzichten nicht."
Die Gegenseite lacht und meint: "Gemeinsamer Vertreter geht vor!", packt ihre Sachen und überreicht dem diabolisch grinsenden A ein Geldbündel. B bricht in Tränen aus und heult: "Sie können mich doch nicht ignorieren!"
Was entscheidet die Einspruchsabteilung?
Sachverhalt:
I)
Europäische Patentanmeldung oder auch ein Patent im Einspruchsverfahren hat zwei gemeinsame Anmelder A (erstgenannt und damit gemeinsamer Vertreter) und B.
B reicht im Prüfungsverfahren/Einspruchsverfahren neue Ansprüche ein.
Berücksichtigt das EPA die Ansprüche?
Anmerkung: DeltaPatents würde hier R. 152(10) analog ziehen und antwortet Ja. Ich bin mir da aber unsicher, m.E. widerspricht das dem Institut des gemeinsamen Vertreters.
II) Abwandlung 1
Zusätzlich zu den von B eingereichten Ansprüchen reicht auch A einen (eigenen und anderen) Satz Ansprüche ein.
Berücksichtigt das EPA:
a) Ansprüche von A
b) Ansprüche von B
c) beide Anspruchssätze, indem es selbst Haupt-/Hilfsantrag bestimmt
d) keinen der Anspruchssätze, da Erklärungen widersprüchlich
III) Abwandlung 2
In der mündlichen Verhandlung des Einspruchsverfahrens erklärt A: "Wir verzichten auf das Patent."(worin eine Ablehnung aller Anspruchsfassung gesehen wird und unverzüglich eine Entscheidung auf Widerruf ergeht) B lässt daraufhin entsetzt verlauten: "Du hast ja einen Vogel! Wir verzichten nicht."
Die Gegenseite lacht und meint: "Gemeinsamer Vertreter geht vor!", packt ihre Sachen und überreicht dem diabolisch grinsenden A ein Geldbündel. B bricht in Tränen aus und heult: "Sie können mich doch nicht ignorieren!"
Was entscheidet die Einspruchsabteilung?