DE DPMA Angestelltenvollmacht – Angestellter eines Konzernunternehmens im Ausland

ChrisW.

Schreiber
Hallo zusammen,
ich habe mir gerade die Hinweise zur Hinterlegung einer Angestelltenvollmacht durchgelesen und bin über folgenden Satz gestolpert:

Bevollmächtigt werden können nur Personen, die Angestellte des Vollmachtgebers oder eines seiner Konzernunternehmen sind.

Wenn ein Unternehmen seinen Konzernsitz in DE hat und eine Tochtergesellschaft im Ausland, kann dann ein Mitarbeiter im Ausland die Tochtergesellschaft mit einer Angestelltenvollmacht beim DPMA vertreten oder ist die Vertretung durch einen Patentanwalt beim DPMA zwingend erforderlich?

Viele Grüße
Chris
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Der Hintergrund ist § 2 Abs. 3 Nr. 6 RDG, weil z.B. kein Inlandsvertreter nach § 25 Abs. 1 PatG notwendig ist, da das Unternehmen seinen Sitz gerade in DE hat.

Problematisch könnte es aber steuerlich werden, weswegen es in Konzernen üblich ist, nur Personen mit Wohn- und Arbeitssitz im jeweiligen Inland geschäftliche Vollmachten für das Inland zu erteilen. Wenn es sich aber vorliegend nur um eine geringfügige Vollmacht für gelegentliche Handlungen vor dem DPMA handelt, wird wohl steuerlich kein hinreichender Nexus in Deutschland vorliegen, der Steuerpflichten in Deutschland auslösen könnte. Das sollte man sich aber von der Steuerabteilung oder dem externen Steuerberater bestätigen lassen.
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Noch als Ergänzung, das Nexusproblem gilt natürlich insbesondere auch anders herum, dass für das deutsche Unternehmen keine ausländischen Steuerpflichten im Wohnsitzland des Bevollmächtigten ausgelöst werden sollten.
 

ChrisW.

Schreiber
Der Hintergrund ist § 2 Abs. 3 Nr. 6 RDG, weil z.B. kein Inlandsvertreter nach § 25 Abs. 1 PatG notwendig ist, da das Unternehmen seinen Sitz gerade in DE hat.

Problematisch könnte es aber steuerlich werden, weswegen es in Konzernen üblich ist, nur Personen mit Wohn- und Arbeitssitz im jeweiligen Inland geschäftliche Vollmachten für das Inland zu erteilen. Wenn es sich aber vorliegend nur um eine geringfügige Vollmacht für gelegentliche Handlungen vor dem DPMA handelt, wird wohl steuerlich kein hinreichender Nexus in Deutschland vorliegen, der Steuerpflichten in Deutschland auslösen könnte. Das sollte man sich aber von der Steuerabteilung oder dem externen Steuerberater bestätigen lassen.
Hallo Lysios,
Vielen Dank für die Antwort, das ist sehr hilfreich!

Beste Grüße
Chris
 
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