Kugelblitz
GOLD - Mitglied
Wurde ja schon häufiger hier diskutiert, aber ich hätte noch eine (vielleicht doofe) Verständnisfrage zu "in dem Unfang, in dem es dieselbe Erfindung schützt" (IntPatÜG §8). Wenn ich mit dem Hauptanspruch des DE-Patents einen größeren Schutzbereich erziele als mit dem Hauptanspruch des EP-Patents, bleibt der überschüssige Schutz des DE-Patents dann erhalten? Würde eine Einschränkung des Hautptanspruchs des DE-Patents (aufgrund bspw. eines Nichtigkeitsverfahrens) dahingehend, dass der Hauptanspruch des DE-Patents denselben (oder geringeren) Schutzbereich wie der Hauptanspruch des EP-Patents erhält, dazu führen, dass das DE-Patent keine Wirkung mehr hat?
Nachtrag: Sollte man die Benennung von DE bei der EP-Anmeldung ggf. sogar schnellstmöglich zurükziehen, wenn absehbar ist, dass die EP-Anmeldung zu keinem größeren Schutzbereich führen wird?
Danke
kb
Nachtrag: Sollte man die Benennung von DE bei der EP-Anmeldung ggf. sogar schnellstmöglich zurükziehen, wenn absehbar ist, dass die EP-Anmeldung zu keinem größeren Schutzbereich führen wird?
Danke
kb
Zuletzt bearbeitet: