Doppelschutzverbot IntPatÜG

Ah-No Nym

*** KT-HERO ***
Hallo

folgende Fragestellung:

8 IntPatÜG lautet

(1) Soweit der Gegenstand eines im Verfahren nach dem Patentgesetz erteilten Patents eine Erfindung ist, für die demselben Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland ein europäisches Patent mit derselben Priorität erteilt worden ist, hat das Patent in dem Umfang, in dem es dieselbe Erfindung wie das europäische Patent schützt, von dem Zeitpunkt an keine Wirkung mehr, zu dem
...
2. das Einspruchsverfahren unter Aufrechterhaltung des europäischen Patents rechtskräftig abgeschlossen ist oder
...
(2) Das Erlöschen, die Erklärung der Nichtigkeit, der Widerruf und die Beschränkung des europäischen Patents lassen die nach Absatz 1 eingetretene Rechtsfolge unberührt.


Nun beantrage ich als Patentinhaber im Einspruchsverfahren den Widerruf des Patents mit der Folge, dass das Patent ohne weitere Sachprüfung widerrufen wird.

Folglich wurde das Einspruchsverfahren nicht im Sinne von (1) 2. unter Aufrechterhaltung des europäischen Patents rechtskräftig abgeschlossen. Folglich sollte die Wirkung des (1) nicht eingetreten und demnach (2) unbeachtlich sein, korrekt ?

Die Unbeachtlichkeit des Widerrufs für das Doppelschutzverbot nach (2) zielt folglich auf einen Widerruf nach Abschluß eines Einspruchsverfahrens bzw. nach Ablauf der Einspruchsfrist ab, oder wie ist das zu verstehen...


Danke für Kommentare

Ah-No Nym
 

Ah-No Nym

*** KT-HERO ***
Lysios schrieb:
Und was ist mit Art. 105a(2) EPÜ? Das geht doch gar nicht.
Interessanter Aspekt...

Vielleicht hab ich es falsch formuliert. Ich beantrage nicht den Widerruf, sondern erkläre im Einspruchsverfahren den Verzicht auf das Patent, was nach T86/0237 und T84/0186 dazu führen sollte, dass widerrufen wird... oder sollten sich die beiden Entscheidungen durch die Einführung des Widerruf-Verfahrens nach 105 a/b erledigt haben ?

Ah-No Nym
 

Horst

*** KT-HERO ***
Du hast das schon richtig verstanden.

Erklärst du den "Verzicht" auf das Patent im Einspruchsverfahren, wird das so gewertet als ob Du keiner Fassung zur Aufrechterhaltung zustimmst. Damit wird das Patent widerrufen (nicht zu verwechseln mit dem Widerruf durch den Patentinhaber). Dann treten die Doppelschutzwirkungen nicht ein.

Wird aber bspw. aufrechterhalten, treten die Doppelschutzwirkungen ein. Widerruft dann der PI von sich aus, kann damit das nationale deutsche Patent nicht wieder zum Leben erweckt werden.
 

Ah-No Nym

*** KT-HERO ***
Habe eben auch nochmal mit der Rechtsabteilung des EPA telefoniert...

Verzicht auf das Patent im Einspruchsverfahren ist demnach weiter möglich, hat mit dem Widerrufsverfahren nach 105a/b/c insoweit nix zu tun. Patent wird dann als Folge widerrufen...

@Horst: Danke für die Bestätigung meiner Gedanken... habe gerade einen Fall, wo das DE Basispatent den EP-Schutzumfang (derzeit im Einspruch) im wesentlichen mitumfasst und inzwischen aus EP nur noch DE weiterverfolgt werden soll. Somit könnte man EP komplett fallenlassen, sofern ArtII, § 8 IntPatÜG nicht dazwischenschiesst, was ja dann der Fall zu sein scheint.

Ah-No Nym
 
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