Ah-No Nym
*** KT-HERO ***
Hallo
folgende Fragestellung:
8 IntPatÜG lautet
(1) Soweit der Gegenstand eines im Verfahren nach dem Patentgesetz erteilten Patents eine Erfindung ist, für die demselben Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland ein europäisches Patent mit derselben Priorität erteilt worden ist, hat das Patent in dem Umfang, in dem es dieselbe Erfindung wie das europäische Patent schützt, von dem Zeitpunkt an keine Wirkung mehr, zu dem
...
2. das Einspruchsverfahren unter Aufrechterhaltung des europäischen Patents rechtskräftig abgeschlossen ist oder
...
(2) Das Erlöschen, die Erklärung der Nichtigkeit, der Widerruf und die Beschränkung des europäischen Patents lassen die nach Absatz 1 eingetretene Rechtsfolge unberührt.
Nun beantrage ich als Patentinhaber im Einspruchsverfahren den Widerruf des Patents mit der Folge, dass das Patent ohne weitere Sachprüfung widerrufen wird.
Folglich wurde das Einspruchsverfahren nicht im Sinne von (1) 2. unter Aufrechterhaltung des europäischen Patents rechtskräftig abgeschlossen. Folglich sollte die Wirkung des (1) nicht eingetreten und demnach (2) unbeachtlich sein, korrekt ?
Die Unbeachtlichkeit des Widerrufs für das Doppelschutzverbot nach (2) zielt folglich auf einen Widerruf nach Abschluß eines Einspruchsverfahrens bzw. nach Ablauf der Einspruchsfrist ab, oder wie ist das zu verstehen...
Danke für Kommentare
Ah-No Nym
folgende Fragestellung:
8 IntPatÜG lautet
(1) Soweit der Gegenstand eines im Verfahren nach dem Patentgesetz erteilten Patents eine Erfindung ist, für die demselben Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland ein europäisches Patent mit derselben Priorität erteilt worden ist, hat das Patent in dem Umfang, in dem es dieselbe Erfindung wie das europäische Patent schützt, von dem Zeitpunkt an keine Wirkung mehr, zu dem
...
2. das Einspruchsverfahren unter Aufrechterhaltung des europäischen Patents rechtskräftig abgeschlossen ist oder
...
(2) Das Erlöschen, die Erklärung der Nichtigkeit, der Widerruf und die Beschränkung des europäischen Patents lassen die nach Absatz 1 eingetretene Rechtsfolge unberührt.
Nun beantrage ich als Patentinhaber im Einspruchsverfahren den Widerruf des Patents mit der Folge, dass das Patent ohne weitere Sachprüfung widerrufen wird.
Folglich wurde das Einspruchsverfahren nicht im Sinne von (1) 2. unter Aufrechterhaltung des europäischen Patents rechtskräftig abgeschlossen. Folglich sollte die Wirkung des (1) nicht eingetreten und demnach (2) unbeachtlich sein, korrekt ?
Die Unbeachtlichkeit des Widerrufs für das Doppelschutzverbot nach (2) zielt folglich auf einen Widerruf nach Abschluß eines Einspruchsverfahrens bzw. nach Ablauf der Einspruchsfrist ab, oder wie ist das zu verstehen...
Danke für Kommentare
Ah-No Nym