Da Amtsjahr entfällt (mit der Folge meist haarstreubender Lücken der Bewerber, ehrlich gesagt, da viele Rechtskenntnisse und ein erhebliches Problembewußtsein erst im Amtsjahr geschaffen werden).
Nach Hagen must Du aber:
Guckst Du hier:
http://bundesrecht.juris.de/patanwo/__172.html:
§ 172 PAO:
1) 1Abweichend von den Vorschriften des § 10 Abs. 2 über den Nachweis der technischen Befähigung und der Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes kann zur Prüfung zugelassen werden, wer, ... § 7 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend (!) ...
Und dort steht:
(3) 1Der Bewerber muß die Ausbildung bei einem Patentanwalt oder Patentassessor durch ein Studium im allgemeinen Recht an einer Universität ergänzen. 2Das Studium soll sich auf diejenigen Rechtsgebiete erstrecken, die ein Patentanwalt oder Patentassessor neben dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes kennen muß; es muß Kenntnisse der Grundzüge auf den Gebieten Vertragsrecht, Arbeitsvertragsrecht, Wirtschaftsrecht, gerichtliches Verfahrensrecht, Verfassungsrecht, allgemeines Verwaltungsrecht und Europarecht vermitteln. 3Das Studium ist mit einer Prüfung abzuschließen.
(4) 1Der Abschluß eines Studiums der Rechtswissenschaften oder eines besonderen Studiums im allgemeinen Recht (Absatz 3) wird mit vier Monaten auf die Ausbildung bei einem Patentanwalt oder Patentassessor angerechnet. 2Dies gilt nicht für ein Studium, das neben der Ausbildung bei einem Patentanwalt oder Patentassessor durchgeführt werden kann.
(5) 1Ein besonderer Studiengang im allgemeinen Recht, der für die Ausbildung von Bewerbern für den Beruf des Patentanwalts oder Patentassessors eingerichtet ist, erfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 3 nur, wenn der Präsident des Patentamts dies festgestellt hat. 2Er holt vor seiner Entscheidung die Stellungnahme des Vorstandes der Patentanwaltskammer ein. 3Die Entscheidung ist im "Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen" bekanntzugeben.