Allg. DE -vs- EU

Student

GOLD - Mitglied
Hallo,

nachdem ich im neuen Forum angekommen bin, gleich zu Beginn folgende Frage:

Es besteht eine Marke in DE. Nun wird von einem Dritten eine wortgleiche EU-Marke angemeldet, die Schutz für z.T. identische Waren/Dienstleistungen beansprucht.

Was kann der Inhaber der (älteren) DE-Marke gegen die Eintragung der EU-marke unternehmen (besteht zB Löschungsanspruch für die gemeinsamen Waren/Dienstleistungen)? Gibt es Fristen?

Grüße
STUDENT
 

union

*** KT-HERO ***
Was kann der Inhaber der (älteren) DE-Marke gegen die Eintragung der EU-marke unternehmen (besteht zB Löschungsanspruch für die gemeinsamen Waren/Dienstleistungen)? Gibt es Fristen?

Der Inhaber der DE-Marke kann einen Widerspruch einlegen (Art.8(1)b und Art. (2)a ii GMV) mit der Frist nach Art.41 (1) GMV
 
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Fip

*** KT-HERO ***
Man kann auch Löschungsantrag beim Amt nach Ablauf der Widerspruchsfrist stellen (Artikel 53 GMV).
 

Student

GOLD - Mitglied
Kann der Inhaber der älteren Marke dabei die gesamte EU-Marke "zu Fall" bringen, oder lediglich die identischen Waren/Dienstleistungen? Was sind hierfür die Kosten?
 
Zuletzt bearbeitet:

Fip

*** KT-HERO ***
Die Gemeinschaftsmarke wird für alle Waren/Dienstleistungen gelöscht, für die Verwechslungsgefahr festgestellt wird. Es muss sich also nicht notwendiger Weise um identische W/DL handeln, sondern auch eine Ähnlichkeit, die eine Verwechslungsgefahr begründet, reicht aus.

Die Gemeinschaftsmarke wird in dem Umfang, in dem der Widerspruch bzw. Löschungsantrag erfolg hat, gelöscht und ist damit in diesem Umfang nicht mehr existent.

Auf die Möglichkeit der Umwandlung der Gemeinschaftsmarke in nationale Marken sei hingewiesen.

Auch sollte hinsichtlich der älteren, deutschen Widerspruchsmarke an den Benutzungszwang gedacht werden, der bestehen könnte.
 

Student

GOLD - Mitglied
Auf die Möglichkeit der Umwandlung der Gemeinschaftsmarke in nationale Marken sei hingewiesen.

Auch sollte hinsichtlich der älteren, deutschen Widerspruchsmarke an den Benutzungszwang gedacht werden, der bestehen könnte.


Kann bei der Umwandlung für die nationalen Anmeldungen dann die Priorität (Anmeldetag) der Gemeinschaftsmarke in Anspruch genommen werden?

Und generell, wie auch im vorliegenden Fall: Für welche zurückliegende Zeitspanne muss eine Benutzung im Zweifel nachgewiesen werden können? - Bzw. genügt es, eine zuvor längere Zeit brach liegende Marke erst seit ein paar Wochen wieder zu benutzen, um im rechtlichen Sinne den Benutzungszwang zu genügen?

Grüße
STUDENT
 

Blood für PMZ

*** KT-HERO ***
Zur Umwandlung gibt es einen kompletten Abschnitt in der Gemeinschaftsmarkenverordnung, Artikel 112 folgende.

Noch ausführlicher stehts in der Kommentierung von Eisenführ/Schennen; die 3. Auflage ist letztes Jahr herausgekommen. Die steht mit ziemlicher Sicherheit auch in Eurer Kanzlei oder Patentabteilung.

Das ganze ist imho ein ziemlich dröges Thema ohne Bezug zu konkreten Fällen. Lass Dir daher unbedingt von Deinem Ausbilder mal so einen Fall aus Eurem Archiv empfehlen. Es dürfte auch mindestens einen Fall in Eurem Archiv geben, zu dem man auflockernde Dönekens erzählen kann, da es ja stets offensichtlich mindestens einen Gegner (häufig gleich mehrere) gibt und in jedem Land die zeitrangmäßige Relativsituation der Beteiligten und ihrer Rechte anders sein kann. Da das ganze (eben deshalb) recht teuer werden kann, zieht man das natürlich nur dann durch, wenn es wichtig ist.

Das Thema "rechtserhaltende Benutzung" ist Basiswissen für die Ausbildung. Zweckmäßig lässt Du Dir zunächst eine Einführung von der PaFa geben, die in Eurem Büro dafür zuständig ist.
 

union

*** KT-HERO ***
Ich bin doch Student :cool:
und als solcher noch ohne Kanzlei, Ausbilder und auch PaFa. :rolleyes:

Na, zum Studieren können wir Dir hier natürlich einiges bieten:

Zum Aufbau eines Grundwissens :) kannst Du ja hier mal anfangen:
http://oami.europa.eu/ows/rw/pages/CTM/index.de.do

Die Gemeinschaftmarkenverordnung (sogar einschließlich der Artikel 112-114 ;)), findest Du anschließend hier:
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:078:0001:0042:DE:PDF

Die zugehörigen Kosten kannst Du Dir an Hand folgender Information ausrechnen:
http://oami.europa.eu/ows/rw/resource/documents/CTM/regulations/286995_cv_de.pdf

Deine Fragen zur Benutzung wirst Du sicherlich nach Lektüre der folgenden 49 Seiten umfassend beantworten können:
http://oami.europa.eu/ows/rw/resource/documents/CTM/legalReferences/partc_proof_of_use.pdf

Viel Vergnügen! :)
 

Student

GOLD - Mitglied
Ja dann mal vielen Dank. In der Tat kann ich mir das mal (wenigstens auszugsweise) zu Gemüte führen. :)


Und die EU-Sachverhalte bei der "rechtserhaltende Nutzung" können dann quasi direkt auf DE-Marken übertragen werden?

Grüße
STUDENT
 

union

*** KT-HERO ***
Und die EU-Sachverhalte bei der "rechtserhaltende Nutzung" können dann quasi direkt auf DE-Marken übertragen werden?

Da ist vieles ähnlich, aber natürlich nicht alles :p.

Die einschlägige Rechtsprechung zum Deutschen Recht findest Du z.B. im aktuellen Ströbele/Hacker, §26.
 
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