Das Wort beziehungsweise in Patentansprüchen

Gerd

*** KT-HERO ***
Hi,

wie handhabt Ihr es eigentlich mit ähnlichen alternative Adjektiven in Patentansprüchen?

Verwendet Ihr da eher "oder" oder eher "beziehungsweise" oder ganz was anderes?

Angenommen etwas soll oberhalb einer bestimmten Temperatur flüssig sein oder plastisch verformbar sein, unterhalb dieser Temperatur aber fest/elastisch.

Schreibe ich dann eher

"gek. dadurch, dass die Legierung oberhalb von 120 Grad Celsius flüssig oder plastisch verformbar ist und unterhalb von 110 Grad Celsius fest oder nicht plastisch verformbar ist"

oder

"gek. dadurch, dass die Legierung oberhalb von 120 Grad Celsius flüssig, beziehungsweise plastisch verformbar ist und unterhalb von 110 Grad Celsius fest, beziehungsweise nicht plastisch verformbar ist"

,oder ist das egal?

Gruß
Gerd
 
Zuletzt bearbeitet:

grond

*** KT-HERO ***
"Beziehungsweise" verwende ich eh nur in dem Sinne von engl. "respectively", würde ich aber so wie in Deinem Beispiel verwendet als eine Konkretisierung verstehen. Ist "plastisch verformbar" denn auch "flüssig", also ist "plastisch verformbar" eine Konkretisierung von "flüssig"? Meiner Meinung nach müsste man das "beziehungsweise" probehalber durch ein "insbesondere" ersetzen können, ohne dass es widersprüchlich wird. Ich würde daher in jedem Fall "oder" bevorzugen.
 

Gerd

*** KT-HERO ***
Hi,

eigentlich nicht als Konkretisierung gedacht.

Bei "oder" weiß ich nicht, ob auch rüberkommt, dass das "oder" zwischen fest vs. flüssig ODER elastisch vs. plastisch alternativieren soll.

Gruß
Gerd
 

PatFragen

*** KT-HERO ***
Hallo Gerd,
bitte keine von beiden Alternativen verwenden. Beide sind nach meinem Verständnis sehr unklar. Du siehst ja schon, dass grond was anderes drunter versteht wie du ;-).

Die sauberste Lösung ist wie üblich ausschreiben, was du meinst:

"wobei die Legierung oberhalb von 120 Grad Celsius flüssig und unterhalb von 110 Grad Celsius fest ist oder
wobei die Legierung oberhalb von 120 Grad Celsius plastisch verformbar und unterhalb von 110 Grad Celsius nicht elastisch verformbar ist."

Nicht, um eine Zeile einzusparen, einen Unklarheitseinwand provozieren ;-).

Ich würde "bzw." auch grundsätzlich nicht im Anspruch verwenden, da es mehrere Bedeutungen hat und das kann schiefgehen. Ich habe nicht den Eindruck, dass du die Unklarheit mit Absicht einbauen willst ;-).
 

Gerd

*** KT-HERO ***
Hi,

ja, ich glaube die richtige "Klammerung" ist das "Problem".

bei der ODER Version könnte man das "unterhalb von 110 Grad Celsius fest oder nicht plastisch verformbar" evtl. so auslegen, dass die Legierung unter 110 Grad Celsius plastisch verformbar sein kann, solange sie zumindest fest ist. Hmm... wahrscheinlich müsste man dieses eine "oder" hier durch ein "und" ersetzen, oder "weder flüssig, noch plastisch verformbar" schreiben.

Andererseits müsste eigentlich zumindest der Fachmann unter Berücksichtigung der Beschreibung erkennen können, dass fest/flüssig und plastisch verformbar/nicht plastisch verformbar jeweils gegensätzliche Eigenschaften sind, wogegen fest/nicht plastisch verformbar und flüssig/plastisch verformbar jeweils ähnliche Eigenschaften sind, gerade auch im Bezug auf die in der Beschreibung genannten Anwendungsfälle, und somit davon ausgehen können, dass das "oder" im Sinne der Schreibweise vn PatFragen auszulegen ist.

Natürlich gibt es dann immer noch das Problem, dass der Anspruch an sich unklar sein könnte.

Zumindest während des Prüfungsverfahrens sollte wohl aber eine "Aufdröselung" in der Art wie PatFragen es vorgeschlagen hat, möglich sein, ohne die offenbarte Lehre zu "verlassen", gerade wegen der sich aus der Beschreibung naheliegenden Auslegung, oder?

Gruß
Gerd
 

Groucho

*** KT-HERO ***
"gek. dadurch, dass die Legierung oberhalb von 120 Grad Celsius flüssig, beziehungsweise plastisch verformbar ist und unterhalb von 110 Grad Celsius fest, beziehungsweise nicht plastisch verformbar ist"

Das zweite "beziehungsweise" ist meines Erachtens richtig, das erste aber nicht. Es müsste heißen:

"gek. dadurch, dass die Legierung oberhalb von 120 Grad Celsius flüssig oder plastisch verformbar ist [zwei Alternativen werden genannt] und unterhalb von 110 Grad Celsius fest [bezieht sich auf die erstgenannte Alternative] beziehungsweise nicht plastisch verformbar [bezieht sich auf die zweitgenannte Alternative] ist."

In der Praxis würde ich aber auch die explizite Aufschlüsselung von PatFragen bevorzugen.
 

PatFragen

*** KT-HERO ***
Hallo Groucho,
das "Problem" bei deiner Konstruktion mit "oder" und "bzw." ist nur, dass diese Konstruktion in der deutschen Sprache eigentlich nicht vorgesehen ist ;-). Damit ist auch wieder nicht völlig klar, was damit gemeint sein soll ;-).
Das bzw. gibt es so nur in der Kombination mit "und" aber nicht mit "oder" (wie auch im Englischen das "respectivly").

@ Gerd
Eine "naheliegende Aufdröselung" langt dir aber unter Umständen nicht ;-). Da gibt es das schöne Schlagwort von "unmittelbar und eindeutig", das man auch hier "um die Ohren gehauen bekommen kann" ;-). Bitte einfach sich nie auf sowas verlassen, sondern einfach von Anfang an klar formulieren ;-)
 

Gerd

*** KT-HERO ***
Hi,

etwas problematisch könnte es natürlich sein, wenn der Mandant die unklare Formulierung in seiner eigenen Anmeldung benutzt hat, und man das dann irgendwie geradebiegen muss, ohne den Gegenstand der Anmeldung unzulässig zu erweitern...

Gruß
Gerd
 
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