Darf European Patent Attorney vor DPMA vertreten?

Patentknecht

SILBER - Mitglied
Mir stellt sich aktuell folgende Frage:

Darf ein European Patent Attorney, der kein deutscher Patentanwalt ist, ein deutsches Unternehmen vor dem DPMA vertreten?

Es geht insbesondere um die Vertretung für den deutschen Teil eines Europäischen Patentes.

Wikipedia sagt: "Das deutsche Rechtsdienstleistungsgesetz erlaubt es dem zugelassenen Vertreter nicht, andere Rechtsdienstleistungen zu erbringen, als vor dem EPA tätig zu werden und Dritte in allen Verfahren vor dem EPA zu vertreten." - ist mir aber zu unsicher.
 

der_markus

*** KT-HERO ***
Meines Wissens darf ein "Zugelassener Vertreter vor dem EPA" nicht als "Vertreter" vor dem DPMA auftreten.

§ 15 DPMAV fordert von Vertretern, die nicht nur als Zustelladresse fungieren, die Einreichung einer schriftlichen Vollmacht. Auf dem Merkblatt zur DPMA-Vollmacht steht, dass nur Personen, die zur Vertretung Dritter befugt sind, bevollmächtigt werden können. Nach § 3 RDG ist die selbstständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch ein Gesetz erlaubt wird. Diese Erlaubnis ergibt sich aus § 3 II Nr. 2 PAO, wonach ein Patentanwalt (in Sinne der PAO, also mit Ausbildung und Zulassung) die berufliche Aufgabe hat ... andere vor dem Patentamt und dem Patentgericht zu vertreten.

Somit wäre meiner Ansicht nach in dem genannten Fall nur eine Eintragung als Zustelladresse möglich.
 
Zuletzt bearbeitet:

Patentknecht

SILBER - Mitglied
Herzlichen Dank für die Antwort!

Also dürfte der European Patent Attorney nur dann vor dem DPMA vertreten, wenn ein Gesetz das ausdrücklich erlauben würde, was aber nicht der Fall zu sein scheint.
 

der_markus

*** KT-HERO ***
So dürfte es sein. Meines Wissens ergibt sich - in Kombination mit dem RDG - eine Vertretungsbefugnis vor dem DPMA/BPatG nur aus §3 PAO, §3 BRAO und evtl. noch aus EuPAG und EuRAG (mit letzteren beiden habe ich mich noch nicht auseinandergesetzt). Das EPÜ sieht nunmal nur eine Vertretung vor dem EPA vor.
 

PriorArtDefense

SILBER - Mitglied
[FONT=&quot]Ich nehme an, der European Patent Attorney ist nicht bei dem deutschen Unternehmen angestellt und auch nicht zusätzlich als Rechtsanwalt zugelassen?[/FONT]
[FONT=&quot] [/FONT]
[FONT=&quot]Der von dir in Bezug genommene Wikipedia-Artikel führt im nächsten Satz zutreffend aus, dass ungeklärt ist, wie weit das Beratungsrecht der zugelassenen Vertreter geht. [/FONT]
[FONT=&quot] [/FONT]
[FONT=&quot]Die Frage, ob ein European Patent Attorney – insbesondere wenn es sich um den deutschen Teil eines europäischen Patents handelt – womöglich vor dem DPMA oder BPatG vertretungsberechtigt sein könnte, ist jedoch ebenso ungeklärt. Siehe insb. Keukenschrijver in Busse/Keukenschrijver PatG, 9. Aufl. 2020, § 97 Rn. 9 und Schäfers Benkard PatG, 11. Aufl. 2015, PatG § 97 Rn. 22.[/FONT]
[FONT=&quot] [/FONT]
[FONT=&quot]Bei der Klärung dieser Frage wird insbesondere darauf abzustellen sein, ob das besondere in Art. II § 6 IntPatÜbkG geregelte Nichtigkeitsverfahren für deutsche Teile europäischer Patente ein „durch dieses Übereinkommen (EPÜ) geschaffenes Verfahren“ gemäß Art. 134(5) EPÜ ist. [/FONT]
[FONT=&quot] [/FONT]
[FONT=&quot]Interessant wäre auch die Frage, ob und wie das DPMA bzw. hier das BPatG einen European Patent Attorney zurückweisen würde.[/FONT]
[FONT=&quot] [/FONT]
[FONT=&quot]Wenn du eine rechtliche Prüfung eines realen Einzelfalles benötigst, schreib mir eine PN.[/FONT]
 

Industrie_EPA

BRONZE - Mitglied
Hallo Patentknecht,

grundsätzlich ist für den deutschen Teil eines europäischen Patents kein zugelassener Inlandsvertreter erforderlich, siehe z. B. NatR Kap. IV Übersetzungserfordernis nach Erteilung (https://www.epo.org/law-practice/legal-texts/html/natlaw/de/iv/de.htm?sm=c).

Es gibt jedoch auch Vorgänge, die einen zugelassenen Inlandsvertreter erfordern, z. B. für die Eintragung eines Rechteübergangs, siehe NatR Kap. IX (https://www.epo.org/law-practice/legal-texts/html/natlaw/de/ix/de.htm?sm=c).

Privatpersonen mit Wohnsitz in DE und Unternehmen mit Sitz in DE brauchen keinen Anwalt, sie können selbst vor dem DPMA handeln. Angestellte des Unternehmens können mit Angestelltenvollmacht vor dem DPMA handeln, siehe https://www.dpma.de/dpma/recht_und_gesetz/vertretungvordemdpma/index.html
 
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