Trevor
Schreiber
Hallo allerseits,
ist es im EP Verfahren uneingeschränkt möglich einen Anspruch, beispielsweise "Composition, comprising the substances A,B and C", einzuschränken auf "Composition, consisting of the substances A,B and C"?
Generell erscheint mir eine solche Änderung unproblematisch, da ja die Zusammensetzung nach der Einschränkung auf jeden Fall eine Teilmenge der ursprünglichen ZUsammensetzung ist.
Andererseits könnte ich mir auch Art. 123 (2) Einwände vorstellen, zumindest in dem Fall, wenn die besagte Zusammensetzung mit A,B und C nicht ausdrücklich als Beispiel erwähnt wird.
Gibt es hierzu evtl. Rechtssprechung?
Beste Grüße und herzlichen Dank
Trevor
ist es im EP Verfahren uneingeschränkt möglich einen Anspruch, beispielsweise "Composition, comprising the substances A,B and C", einzuschränken auf "Composition, consisting of the substances A,B and C"?
Generell erscheint mir eine solche Änderung unproblematisch, da ja die Zusammensetzung nach der Einschränkung auf jeden Fall eine Teilmenge der ursprünglichen ZUsammensetzung ist.
Andererseits könnte ich mir auch Art. 123 (2) Einwände vorstellen, zumindest in dem Fall, wenn die besagte Zusammensetzung mit A,B und C nicht ausdrücklich als Beispiel erwähnt wird.
Gibt es hierzu evtl. Rechtssprechung?
Beste Grüße und herzlichen Dank
Trevor