eqe-berlin
SILBER - Mitglied
Hier werden sich einige erinnern, dass ich nach der Prüfung die Meinung vertreten habe, die Anhänge 2 und 6 hätten nicht verwendet werden dürfen. Tatsächlich ist es ohne Anhang 2 wohl nahezu unmöglich und ohne Anhang 6 mindestens schwierig gewesen, den diesjährigen C-Teil bestanden zu haben. Dass mein Ergebnis im C-Teil dementsprechend ist, überrascht nicht. Die Nichtverwendung von Anhang 2 braucht wohl nicht weiter erörtert zu werden, hinsichtlich Anhang 6 (der eidesstattlichen Erklärung) bin ich jedoch wirklich sauer. Da ich aber offenbar einer absoluten Mindermeinung angehört habe, darf ich wohl nicht auf Zuspruch hoffen. Hier jedoch, was mich wirklich sauer macht:
Punkt 3 der Anweisungen an den Bewerber:
"Die Bewerber haben die in den Prüfungsaufgaben genannten Tatsachen als gegeben vorauszusetzen und sich auf diese zu beschränken."
Dies ist dem deutschen Patentanwalt(skandidaten) und Hagen-Absolventen als Warnung vor der Sachverhaltsquetsche bekannt.
Frage 1 des Briefs des Mandanten:
"Anlage 6 ist eine eidesstattliche Erklärung von Herrn Dr. Blackmore, der an einem Buch über Sterilisationsmittel arbeitet. Diese Erklärung bestätigt, dass ein Kapitel des Buches "Richtlinien für die Sterilisation" (s. die eidesstattliche Erklärung) lange vor dem Anmeldetag des angefochtenen Patents auf einer öffentlichen Konferenz ausgehändigt wurde. Können wir die eidesstattliche Erklärung als Beweismittel verwenden?"
Examiner's Report:
"The overall idea behind the client's letter was to test the candidates' ability to assess the quality and availability of evidence. In this context it was positive to see that nearly all candidates realised that Annex 6 can be used as evidence.
[...]
The fact that Annex 6 does not contain all the information usually required for evidence cf. Guidelines D-V, 3.3. was often ignored."
und
"Yes, Annex 6 can be used.
[...]
Nevertheless, Annex 6 does not comprise all the information required by the EPO for accepting evidence cf. D-V, 3.3, i.e. concerning the circumstances of the publication e.g. where and when the publication took place and who was present. [...] This information should be obtained and submitted to the EPO as soon as possible."
D.h., der Examiner's Report sagt klar, dass die eidesstattliche Erklärung eben nicht als Beweismittel verwendbar ist, weil das EPA aufgrund der fehlenden Informationen sie nicht als Beweismittel akzeptieren wird. Dass diese fehlenden Informationen ggf. noch rechtzeitig erlangt und eingereicht werden können, ist eine hinzugedichtete Information und wurde auch nicht gefragt. Dr. Blackmore könnte gerade für 6 Monate eine Antarktisdurchquerung zu Fuß durchführen. Tatsache bleibt, dass Anhang 6 so nicht verwendbar war. Demzufolge musste man aber bei m.E. richtiger Beantwortung der Mandantenfrage (Anhang 6 nicht verwendbar) automatisch mehrere Argumentationen aus der Musterlösung (Angriffe gegen Ansprüche 5 und 7, zusammen maximal 19 Punkte, sowie im Rahmen der Argumentation zum Anspruch 4) ohne Verwendung des Anhangs 6 lösen. Die Punkte, die bei diesen Teilen der Aufgabe zu erreichen waren, könnten reichen, um mich über die Ziellinie zu bringen (ist allerdings eine äußerst knappe Wette, die darauf beruht, dass ich 0 Punkte für die restlichen Teile der Argumentation bekommen habe, die sich nicht auf Anhang 6 bezogen). Ich mag wie ein schlechter Verlierer wirken, aber die Option einer Beschwerde schließe ich noch nicht aus.
Das erste Zitat aus dem Examiner's Report ist für sich schon interessant:
Toll, dass fast alle Kandidaten erkannt haben, dass die eidesstattliche Erklärung als Beweismittel verwendet werden kann (mindestens einen Dummen gab es...). Leider leider wurde aber oft ignoriert, dass die für die Akzeptierung als Beweismittel benötigten Informationen fehlten.
Ach was? Man könnte also sagen, dass ein Großteil der Bewerber schlicht die gesamte Problematik gar nicht erkannt haben und mit geschlossenen Augen allein deshalb nicht vom Weg abgekommen ist, weil dieser zufälligerweise gerade war. Damit hat die Aufgabe wohl ihr Ziel verfehlt, die Fähigkeit der Bewerber zu prüfen, die Qualität eines Beweismittels zu beurteilen. Denn die fehlenden Informationen waren ja wohl das einzige Besondere an der Fallkonstellation. Die Verwendbarkeit von eidesstattlichen Erklärungen für einen Einspruch zu prüfen, ist wohl keine besondere Leistung.
Im zweiten Zitat aus dem Examiner's Report kommt dann die Sachverhaltsquetsche voll zum Zuge: wir nehmen einfach mal an, dass der liebe Herr Dr. Blackmore die fehlenden Informationen im Rahmen einer eidesstattlichen Erklärung nachliefern kann und wird, und das natürlich rechtzeitig (die Behörden in NL und DE werden ihn uns schon nicht vorher wegfangen). Im Vertrauen auf den werten Herrn basieren wir dann auch gleich mal unseren Einspruch auf einer zukünftigen und dann hoffentlich verwertbaren Aussage...
Ich bin frustriert, weil die Aufgabenstellung mich bestraft, der ich ein Problembewusstsein hatte, ohne welches ich den C-Teil wohl ohne weiteres bestanden hätte. Wer die Anhänge 2 und 6 verwendet hat, ohne auch nur zu bemerken, dass vielleicht etwas mit ihnen nicht stimmen könnte, konnte durch schlichtes Zusammenpuzzlen der Merkmale glänzend abschneiden...
Ja, ich weiß, heul' doch...
Punkt 3 der Anweisungen an den Bewerber:
"Die Bewerber haben die in den Prüfungsaufgaben genannten Tatsachen als gegeben vorauszusetzen und sich auf diese zu beschränken."
Dies ist dem deutschen Patentanwalt(skandidaten) und Hagen-Absolventen als Warnung vor der Sachverhaltsquetsche bekannt.
Frage 1 des Briefs des Mandanten:
"Anlage 6 ist eine eidesstattliche Erklärung von Herrn Dr. Blackmore, der an einem Buch über Sterilisationsmittel arbeitet. Diese Erklärung bestätigt, dass ein Kapitel des Buches "Richtlinien für die Sterilisation" (s. die eidesstattliche Erklärung) lange vor dem Anmeldetag des angefochtenen Patents auf einer öffentlichen Konferenz ausgehändigt wurde. Können wir die eidesstattliche Erklärung als Beweismittel verwenden?"
Examiner's Report:
"The overall idea behind the client's letter was to test the candidates' ability to assess the quality and availability of evidence. In this context it was positive to see that nearly all candidates realised that Annex 6 can be used as evidence.
[...]
The fact that Annex 6 does not contain all the information usually required for evidence cf. Guidelines D-V, 3.3. was often ignored."
und
"Yes, Annex 6 can be used.
[...]
Nevertheless, Annex 6 does not comprise all the information required by the EPO for accepting evidence cf. D-V, 3.3, i.e. concerning the circumstances of the publication e.g. where and when the publication took place and who was present. [...] This information should be obtained and submitted to the EPO as soon as possible."
D.h., der Examiner's Report sagt klar, dass die eidesstattliche Erklärung eben nicht als Beweismittel verwendbar ist, weil das EPA aufgrund der fehlenden Informationen sie nicht als Beweismittel akzeptieren wird. Dass diese fehlenden Informationen ggf. noch rechtzeitig erlangt und eingereicht werden können, ist eine hinzugedichtete Information und wurde auch nicht gefragt. Dr. Blackmore könnte gerade für 6 Monate eine Antarktisdurchquerung zu Fuß durchführen. Tatsache bleibt, dass Anhang 6 so nicht verwendbar war. Demzufolge musste man aber bei m.E. richtiger Beantwortung der Mandantenfrage (Anhang 6 nicht verwendbar) automatisch mehrere Argumentationen aus der Musterlösung (Angriffe gegen Ansprüche 5 und 7, zusammen maximal 19 Punkte, sowie im Rahmen der Argumentation zum Anspruch 4) ohne Verwendung des Anhangs 6 lösen. Die Punkte, die bei diesen Teilen der Aufgabe zu erreichen waren, könnten reichen, um mich über die Ziellinie zu bringen (ist allerdings eine äußerst knappe Wette, die darauf beruht, dass ich 0 Punkte für die restlichen Teile der Argumentation bekommen habe, die sich nicht auf Anhang 6 bezogen). Ich mag wie ein schlechter Verlierer wirken, aber die Option einer Beschwerde schließe ich noch nicht aus.
Das erste Zitat aus dem Examiner's Report ist für sich schon interessant:
Toll, dass fast alle Kandidaten erkannt haben, dass die eidesstattliche Erklärung als Beweismittel verwendet werden kann (mindestens einen Dummen gab es...). Leider leider wurde aber oft ignoriert, dass die für die Akzeptierung als Beweismittel benötigten Informationen fehlten.
Ach was? Man könnte also sagen, dass ein Großteil der Bewerber schlicht die gesamte Problematik gar nicht erkannt haben und mit geschlossenen Augen allein deshalb nicht vom Weg abgekommen ist, weil dieser zufälligerweise gerade war. Damit hat die Aufgabe wohl ihr Ziel verfehlt, die Fähigkeit der Bewerber zu prüfen, die Qualität eines Beweismittels zu beurteilen. Denn die fehlenden Informationen waren ja wohl das einzige Besondere an der Fallkonstellation. Die Verwendbarkeit von eidesstattlichen Erklärungen für einen Einspruch zu prüfen, ist wohl keine besondere Leistung.
Im zweiten Zitat aus dem Examiner's Report kommt dann die Sachverhaltsquetsche voll zum Zuge: wir nehmen einfach mal an, dass der liebe Herr Dr. Blackmore die fehlenden Informationen im Rahmen einer eidesstattlichen Erklärung nachliefern kann und wird, und das natürlich rechtzeitig (die Behörden in NL und DE werden ihn uns schon nicht vorher wegfangen). Im Vertrauen auf den werten Herrn basieren wir dann auch gleich mal unseren Einspruch auf einer zukünftigen und dann hoffentlich verwertbaren Aussage...
Ich bin frustriert, weil die Aufgabenstellung mich bestraft, der ich ein Problembewusstsein hatte, ohne welches ich den C-Teil wohl ohne weiteres bestanden hätte. Wer die Anhänge 2 und 6 verwendet hat, ohne auch nur zu bemerken, dass vielleicht etwas mit ihnen nicht stimmen könnte, konnte durch schlichtes Zusammenpuzzlen der Merkmale glänzend abschneiden...
Ja, ich weiß, heul' doch...