"Breiter" Patentanspruch

PatFragen

*** KT-HERO ***
Hallo zusammen,

ich hätte eine Frage hinsichtlich einer "breiten" Anspruchsformulierung, insbesondere inwieweit verschiedene Patentämter womöglich Klarheitseinwände bei einer Anspruchsformulierung wie:
"Vorrichtung die dazu eingerichtet ist, im Betriebszustand XY zu machen/sein."
hätten.
Unter der Vorrausetzung, dass es wirklich (unseres Wissens nach) bisher keine entsprechende Vorrichtung gibt, die dazu geeignet/gedacht ist und Ausführbarkeit, Erkennbarkeit der Geeignetheit und technische (vorteilhafte) Wirkung gegeben sind, wie wäre da eurer Meinung nach die Chance so einen Gegenstand patentiert zu bekommen? Wie gut/oft habt ihr solche Anspruchsformulierungen schon zur Patenterteilung gebracht?

Das "Problem", das dahintersteckt, ist dass die Vorrichtung im Betriebszustand mit einem Element zusammenwirkt, das nicht mit der Vorrichtung zusammen vertrieben/verkauft wird und man sich ungern mit irgendwelchen Fragen der mittelbaren Patentverletzung rumschlagen will bzw. den "Endbenutzer" verklagen will.
 

DMX

SILBER - Mitglied
Solche Formulierungen sind durchaus üblich. Beispiel aus dem Maschinenbau: bei der Einspritzsteuerung eines Verbrennungsmotors sind die Komponenten ja immer gleich (ECU, common rail, Injektor, Brennraum, ein paar Sensoren, das war's), aber das Brennverfahren bzw. die Einspritzsteuerung hat unzählige Einstellparameter. Ein Anmelder, der ein supertolles patentfähiges Brennverfahren erfunden hat, kann es natürlich in einem Verfahrensanspruch beanspruchen - aber der Schutzbereich ist entsprechend klein, und der Nachweis nahezu unmöglich (im laufenden Betrieb des vermeintlichen Verletzerprodukts den Brennraum überwachen? Wohl kaum). Natürlich soll ihm daher der Schutz auf eine ECU, die dasselbe Verfahren umsetzt, zustehen - daher würde er genau diese Formulierung wählen. Z.B. "Steuerungseinrichtung, die eingerichtet ist, in einem ersten Betriebszustand, der X ist, Y vorzunehmen; und in einem zweiten Betriebszustand, der Z ist, A vorzunehmen".

Was die Ämter angeht - beim EPA habe ich (wie gesagt, im Maschinenbau) kaum Probleme damit gehabt, und wenn doch, dann sind die Guidelines ja sehr eindeutig (siehe means-plus-function und definition in terms of function) und lassen dem Prüfer keine Wahl. Beim DPMA kommt es manchmal vor, dass ein Einwand kommt, das seien Verfahrensmerkmale und deshalb bei einer Vorrichtung außer Acht zu lassen... aber das kann man argumentativ beseitigen, wenn man es dem Prüfer gesittet erklärt. Der Schulte hilft da weiter mit Beispielen und Rechtsprechung zum Zitieren.

P.S.: "Breit" würde ich die Formulierung auch nicht nennen - du versuchst ja nicht, jede Vorrichtung zu beanspruchen, die die Schritte ausführen könnte, sondern nur diejenige, die tatsächlich dazu eingerichtet ist. Sonst wäre mit dem ersten frei programmierbaren Computer, der sich an technische Vorrichtungen anschließen lässt, ja Schluss gewesen.

P.P.S.: Zum "Problem, was dahinter steckt" mit dem zusammenwirkenden Element - es gibt unzählige Beispiele aus den Bereichen Tintenrstrahlducker, Toner, Kamera-Objektiv-Systeme und sonst überall, wo ein Verbrauchsmaterial oder Zubehörteil der Hauptumsatztreiber ist. Wer Lust auf Recherche hat, kann einen namhaften Hersteller dieser Produkte mitsamt IPC-Klasse in die Patentdatenbank seines Vertrauens eingeben und wird sicher viele erteilte Patente mit geeigneten Formulierungen finden.
 
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