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*** KT-HERO ***
Einige ehemalige (vorsitzende) Richter einer Patentstreitkammer eines Landgerichts sind zwischenzeitlich Richter am Patentsenat des Bundesgerichtshofs geworden.
In dem Zusammenhang stellt sich die Frage, was eigentlich in den Rechtstreitigkeiten passiert, in denen ein solcher BGH Richter als Richter beim LG in derselben Sache schon entscheiden hatte.
Ich war mir immer sicher, dass ein Richter dann von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist (§ 41 Nr.6 ZPO), wegen Befangenheit nicht mitwirken kann oder sich zumindest selbst für befangen erklärt.
Wie soll er unvoreingenommen sein, wenn er sich in der ersten Instanz schon mal eine abschließende Meinung gebildet hat? Wäre es nicht menschlich, wenn er sich - sollte sein Urteil in der Berfungsinstanz aufgehoben worden sein - geneigt fühlen würde, sein erstinstanzliches Urteil wieder herzustellen? Oder wenn es ihm innerlich widerstrebte, sein eigenes Urteil nachträglich aufzuheben, sollte er in der Berufungsintanz bestätigt worden sein?
Aber der BGH hat mich eines Besseren belehrt (BGH X ZR 61/07).
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&client=3&nr=50679&pos=8&anz=598
Also, auch wenn es dem strengen Gesetzeswortlaut nach vertretbar ist, was der BGH da entschieden hat, ich finde das befremdlich. Die Richter unterstellen sich selbst ein unmenschliches Maß an Professionalität, und dass, wo der Richter an sich doch nicht gerade selten und schon von Berufs wegen immer Recht haben muss.
Was mich noch mehr wundert, ist, dass der Richter, um den es geht, über den seine eigene Person betreffenden Beschluss sogar noch mit abstimmt.
In dem Zusammenhang stellt sich die Frage, was eigentlich in den Rechtstreitigkeiten passiert, in denen ein solcher BGH Richter als Richter beim LG in derselben Sache schon entscheiden hatte.
Ich war mir immer sicher, dass ein Richter dann von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist (§ 41 Nr.6 ZPO), wegen Befangenheit nicht mitwirken kann oder sich zumindest selbst für befangen erklärt.
Wie soll er unvoreingenommen sein, wenn er sich in der ersten Instanz schon mal eine abschließende Meinung gebildet hat? Wäre es nicht menschlich, wenn er sich - sollte sein Urteil in der Berfungsinstanz aufgehoben worden sein - geneigt fühlen würde, sein erstinstanzliches Urteil wieder herzustellen? Oder wenn es ihm innerlich widerstrebte, sein eigenes Urteil nachträglich aufzuheben, sollte er in der Berufungsintanz bestätigt worden sein?
Aber der BGH hat mich eines Besseren belehrt (BGH X ZR 61/07).
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&client=3&nr=50679&pos=8&anz=598
Also, auch wenn es dem strengen Gesetzeswortlaut nach vertretbar ist, was der BGH da entschieden hat, ich finde das befremdlich. Die Richter unterstellen sich selbst ein unmenschliches Maß an Professionalität, und dass, wo der Richter an sich doch nicht gerade selten und schon von Berufs wegen immer Recht haben muss.
Was mich noch mehr wundert, ist, dass der Richter, um den es geht, über den seine eigene Person betreffenden Beschluss sogar noch mit abstimmt.