Pat-Ente
*** KT-HERO ***
Mal wieder ein paar Fragen zur aktuellen Einsendeaufgabe für die Oktober 2004-Gruppe:
Fall 1, kurz gefasst:
A ist Eigentümer eines Rennrads (Wert 1200,--). Dieses wird von D gestohlen und für 150,-- an K verkauft. Dieser erkennt den wahren Wert und hat Zweifel an der Eigentümerstellung des D, fragt aber nicht nach.
K hat dann bei Nacht unter Alkoholeinfluss (0,4?) einen Unfall mit Totalschaden (keine Fremdeinwirkung).
Frage: Hat A gegen K Anspruch auf Schadensersatz?
Hier sind m.E. zunächst die Eigentumsverhältnisse zu prüfen, insbesondere ob K das Eigentum von D erhalten konnte.
Nach § 932 (1) kann ja nur dann Eigentum vom Nichtberechtigten erworben werden, wenn der Käufer in gutem Glauben ist.
Weiterhin sagt § 935 (1), dass bei gestohlenen Sachen gutgläubiger Erwerb nach 932 nicht möglich ist.
Nun meine Frage: Sollte/muss der gute Glaube dennoch zunächst geprüft werden, auch wenn er ohne Belang ist (und später ohnehin noch benötigt wird, nämlich bei der Haftungsfrage)?
Hieran anschließend: Kann ich unterstellen, dass "guter Glaube" bei Besitzerwerb das gleiche ist wie bei Eigentumserwerb? Letzterer ist ja in §932 (2) definiert, ersterer nirgends (zumindest habe ich nichts gefunden).
Zum Verschulden: Reichen 0,4? schon an sich für Fahrlässigkeit aus, oder muss man da noch ein wenig herumargumentieren? Die Grenze zur Ordnungswidrigkeit liegt ja erst bei 0,5?, ab da wär's klar.
Gruss,
Pat-Ente
Fall 1, kurz gefasst:
A ist Eigentümer eines Rennrads (Wert 1200,--). Dieses wird von D gestohlen und für 150,-- an K verkauft. Dieser erkennt den wahren Wert und hat Zweifel an der Eigentümerstellung des D, fragt aber nicht nach.
K hat dann bei Nacht unter Alkoholeinfluss (0,4?) einen Unfall mit Totalschaden (keine Fremdeinwirkung).
Frage: Hat A gegen K Anspruch auf Schadensersatz?
Hier sind m.E. zunächst die Eigentumsverhältnisse zu prüfen, insbesondere ob K das Eigentum von D erhalten konnte.
Nach § 932 (1) kann ja nur dann Eigentum vom Nichtberechtigten erworben werden, wenn der Käufer in gutem Glauben ist.
Weiterhin sagt § 935 (1), dass bei gestohlenen Sachen gutgläubiger Erwerb nach 932 nicht möglich ist.
Nun meine Frage: Sollte/muss der gute Glaube dennoch zunächst geprüft werden, auch wenn er ohne Belang ist (und später ohnehin noch benötigt wird, nämlich bei der Haftungsfrage)?
Hieran anschließend: Kann ich unterstellen, dass "guter Glaube" bei Besitzerwerb das gleiche ist wie bei Eigentumserwerb? Letzterer ist ja in §932 (2) definiert, ersterer nirgends (zumindest habe ich nichts gefunden).
Zum Verschulden: Reichen 0,4? schon an sich für Fahrlässigkeit aus, oder muss man da noch ein wenig herumargumentieren? Die Grenze zur Ordnungswidrigkeit liegt ja erst bei 0,5?, ab da wär's klar.
Gruss,
Pat-Ente