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Guest
Zur Abwandlung:
MMn kann man zwei Dinge prüfen.
MMn kann man zwei Dinge prüfen.
- Schadensersatz für K aus §447 Abs. 2, da V entgegen der Abmachung seinen Mitarbeiter und nicht einen Spediteur beauftragt hat. Welcher Schaden ist K entstanden? Eigentlich keiner. Er ist aus §433 zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet, V jedoch gleichzeitig zur Lieferung des Saxophons. Ende der Kette. Es gibt keinen Schadensersatzanspruch, den man gegen den Kaufpreis aufrechnen könnte. Wenn K hingegen nachweislich einen Käufer gehabt hätte, der das Saxophon für 14000 Euro kaufen wollte...
- Unmöglichkeit der Leistung durch V, daher §275 Abs. 1 und §326 Abs. 1, d.h. keiner der beiden muss leisten. Dann stellt sich nur die gute Frage, ob V nicht schon geleistet hat, da Leistungsort ja München ist. Kommt das Nicht-Leisten aus der vertraglichen Nebenfrist zur Lieferung nach Hagen? Laut Skript ist die Übereignung an den Käufer der ausschlaggebende Zeitpunkt, und diese ist ja noch nicht eingetreten. Aber wo finde ich das im Gesetz?